Jahrgang 1958 Wann In Rente Ohne AbzüGe?

Jahrgang 1958 Wann In Rente Ohne AbzüGe
Kann ich mit 63 in Rente gehen Jahrgang 1958? – Abschlagsfreie Frührenten ab 63 – Abschlagsfreie Frührenten ab 63 Jahren gibt es nur für besonders langjährig Versicherte mit 45 Versicherungsjahren oder für schwerbehinderte Personen mit rentenrechtlichen Zeiten von 35 Jahren.

  1. Seit dem 1.7.2014 können besonders langjährig Versicherte ab 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen.
  2. Genau mit 63 Jahren traf das aber nur auf die Geburtsjahrgänge 1951 und 1952 zu.
  3. Ab dem Jahrgang 1953 erhöht sich dieses Zugangsalter von 63 Jahren jeweils um zwei Monate pro Jahr.
  4. Wer im Jahr 1958 geboren ist und mindestens 45 Versicherungsjahre nachweist, kann erst mit 64 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen und somit frühestens im Jahr 2022.

Alle ab 1964 geborenen besonders langjährig Versicherten können frühestens erst mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Zumindest rechnerisch lohnt sich die abschlagsfreie Rente ab 63 Jahren für besonders langjährig Versicherte mit 45 Versicherungsjahren auf jeden Fall.

Wer den Einkommensverlust aufgrund der im Vergleich zum Nettogehalt deutlich geringeren Nettorente in den zwei Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze durch andere Alterseinkünfte wie Betriebsrente, Riester-Rente, Privatrente oder Minijob zumindest teilweise ausgleichen kann, macht aus finanzieller Sicht alles richtig.

Nutzen Sie die Chance zur abschlagsfreien Rente ab 63 Jahren, sofern Ihnen die gesetzliche Rente nach Abzug von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und Steuern finanziell ausreicht. Ansonsten müssten Sie bis zum regulären Renteneintrittsalter weiterarbeiten oder sogar darüber hinaus.

Wie lange muss ich arbeiten wenn ich 1958 geboren bin?

Wann kann ich in Rente gehen? – Zu welchem Zeitpunkt du in Rente gehen kannst, ist oft nicht auf den ersten Blick klar. Das Renteneintrittsalter hängt von verschiedenen Faktoren ab – wie der Art der Rente, von den Beitragszeiten oder dem Geburtsjahr. Wer 1958 geboren wurde, kann mit 66 Jahren die reguläre Altersrente beantragen, Jahrgänge ab 1964 dagegen erst mit 67 Jahren.

Die Rente mit 63 gilt dagegen ausschließlich für besonders langjährig Versicherte, die auf 45 und mehr Beitragsjahre kommen. Allerdings nur für Jahrgänge, die vor 1953 geboren wurden. Für die späteren Jahrgänge wird das Eintrittsalter stufenweise auf 65 Jahre angehoben. Ein einheitliches Renteneintrittsalter gibt es also nicht.

Die Frage „ Wann kann ich in Rente gehen? ” lässt sich daher nicht leicht beantworten – unser Ratgeber erklärt die wichtigsten Aspekte. Das Renteneintrittsalter gibt an, wann jemand erstmalig eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bekommen kann.

  • Bis 2012 lag die Regelaltersgrenze noch bei 65 Jahren, seitdem wird sie schrittweise angehoben.
  • Der Grund dafür: Die Lebenserwartung der Versicherten steigt.
  • Außerdem gehen die geburtenstarken Jahrgänge der 1950er- und 60-Jahre, die sogenannten „Babyboomer”, in Rente.
  • Bei den nachfolgenden Generationen, die die Rente aufgrund des Umlagesystems finanzieren, waren und sind die Geburtenraten niedriger.
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Die Herausforderung für die Rentenkassen lautet daher: Immer weniger Arbeitnehmer müssen für immer mehr Rentner aufkommen. Um die finanziellen Belastungen für die jüngeren Generationen zu begrenzen und gleichzeitig Senioren eine angemessene Rente zu ermöglichen, beschloss die Politik eine Anhebung des gesetzlichen Renteneintrittsalters.

Somit werden Einzahlungs- und Rentendauer für die nächsten Jahre und Jahrzehnte neu austariert. Das betrifft alle, die im Jahr 1947 oder später geboren wurden: Der reguläre Renteneintritt verschiebt sich schrittweise von 65 auf 67 Jahre. Willst du früher in Rente gehen, werden in der Regel bestimmte Abschläge fällig.

Im Juli 2014 erfolgte eine weitere Anpassung; sie honoriert Menschen, die schon sehr lange in die Rentenkassen einzahlen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, bereits mit 63 Jahren in den Ruhestand zu treten. Jedoch erfolgt auch bei der „Rente mit 63″, wenngleich der Name etwas anderes nahelegt, eine schrittweise Anhebung auf ein Renteneintrittsalter von 65 Jahren.

Wer arbeitet oder Kinder erzieht, hat Anspruch auf die Regelaltersrente, wenn mindestens fünf Jahre Versicherungszeit nachgewiesen werden können. Früher lag das gesetzlich festgeschriebene Renteneintrittsalter bei 65 Jahren. Seit 2012 wird es schrittweise angehoben. Alle Jahrgänge ab 1947 gehen jeweils etwas später in Rente.

Ab dem Jahr 2031 kann man erst mit 67 Jahren die reguläre Altersrente (ohne Abschläge) beziehen. Der Grund: Die Rentendauer wird an die steigende Lebenserwartung der Versicherten angepasst. Regelungen zum regulären Renteneintrittsalter

Geburtsjahr Renteneintrittsalter
bis 1946 65 + 0 Monate
1947 65 + 1 Monate
1948 65 + 2 Monate
1949 65 + 3 Monate
1950 65 + 4 Monate
1951 65 + 5 Monate
1952 65 + 6 Monate
1953 65 + 7 Monate
1954 65 + 8 Monate
1955 65 + 9 Monate
1956 65 + 10 Monate
1957 65 + 11 Monate
1958 66
1959 66 + 2 Monate
1960 66 + 4 Monate
1961 66 + 6 Monate
1962 66 + 8 Monate
1963 66 + 10 Monate
ab 1964 67

Wenn du vor dem Erreichen des gesetzlichen Eintrittsalters die Altersrente beziehen möchtest, kannst du das beantragen. Allerdings werden die Rentenbezüge dann gemindert. Der Abschlag beträgt 0,3 Prozent für jeden Monat, den du vorzeitig in Rente gehst.

  1. Maximal summiert sich der Rentenabschlag auf 14,4 Prozent.
  2. Das entspricht 48 Monaten bzw.4 Jahren, die du früher in Rente gehen kannst.
  3. Wichtig zu wissen: Die Rentenabschläge gelten dauerhaft, also auch, nachdem du das reguläre Renteneintrittsalter erreicht hast.
  4. Über die gesamte Rentendauer gerechnet kann unter Umständen viel Geld verloren gehen.

Abschläge bei vorgezogenem Renteneintrittsalter (Jahrgänge ab 1964)

Alter Rentenabschlag Rentenhöhe Rentenkürzung Gesamtverlust
67 0 % 1.400,00 € 0 € 0 €
66 – 3,6 % 1.349,60 € 50,40 € 12.700,80 €
65 – 7,2 % 1.299,20 € 100,80 € 26.611,20 €
64 – 10,8 % 1.248,80 € 151,20 € 41.731,20 €
63 – 14,4 % 1.198,40 € 201,60 € 58.060,80 €

Gerechnet mit einem Rentenbezug bis 87 Jahre, Rentenanpassungen nicht berücksichtigt Seit 2005 werden Aufwendungen für die Altersvorsorge steuerlich begünstigt, allerdings müssen später die Altersrenten versteuert werden. Auch hier erfolgt die Umstellung stufenweise. Alles Wichtige dazu erfährst du im Ratgeber Die Rente versteuern,

Wann kann ich in Rente gehen Tabelle 1958?

Tabelle Renteneintrittsalter für Regelaltersrente –

Geburtsjahr Renteneintrittsalter
vor 1947 65 Jahre
1947 65 Jahre, 1 Monat
1948 65 Jahre, 2 Monate
1949 65 Jahre, 3 Monate
1950 65 Jahre, 4 Monate
1951 65 Jahre, 5 Monate
1952 65 Jahre, 6 Monate
1953 65 Jahre, 7 Monate
1954 65 Jahre, 8 Monate
1955 65 Jahre, 9 Monate
1956 65 Jahre, 10 Monate
1957 65 Jahre, 11 Monate
1958 66 Jahre
1959 66 Jahre, 2 Monate
1960 66 Jahre, 4 Monate
1961 66 Jahre, 6 Monate
1962 66 Jahre, 8 Monate
1963 66 Jahre, 10 Monate
ab 1964 67 Jahre

Wann kann ich in Rente gehen Jahrgang 1958 mit 45 Beitragsjahren?

Renteneintrittsalter: Wann kann ich frühestens in Rente gehen? – Grundsätzlich steht die Altersrente allen Versicherten der Deutschen Rentenkasse ab dem regulären Renteneintrittsalter zur Verfügung. Die nachfolgende Tabelle zeigt, ab wann die Altersrente ohne Abschläge für die jeweiligen Geburtsjahrgänge möglich ist.

Jahrgang Alter (Geburtstag + Monate)
1955 65 Jahre und 9 Monate
1956 65 Jahre und 10 Monate
1957 65 Jahre und 11 Monate
1958 66 Jahre
1959 66 Jahre und 2 Monate
1960 66 Jahre und 4 Monate
1961 66 Jahre und 6 Monate
1962 66 Jahre und 8 Monate
1963 66 Jahre und 10 Monate
ab 1964 67 Jahre

Lesebeispiel für Jahrgänge 1958 & 1959: Die Geburtsjahrgänge vor 1964 müssen nicht bis zum 67 Lebensjahr warten, um ohne Abschläge früher die Altersrente zu beziehen. So können beispielsweise die Geburtsjahrgänge 1958 mit 66 Jahre und die Geburtsjahrgänge 1959 mit 66 Jahre und 2 Monate in die reguläre Altersrente ohne Abschläge gehen.

  1. Für die nachfolgenden Geburtsjahrgänge steigt pro Jahrgang das Renteneintrittsalter um 2 Monate an.
  2. Alle Beitragszahler die ab dem 1.
  3. Januar 1964 geboren wurden, können erst mit Vollendung des 67.
  4. Lebensjahres in Rente gehen.
  5. Eine Regel ohne Ausnahmen, denn besonders langjährig Versicherte dürfen die Altersrente ohne Abschläge früher genießen.

Reicht die Rente im Alter? Jetzt prüfen: Ihr Alter: Bruttoeinkommen pro Jahr:

Wer kann mit 63 abschlagsfrei in Rente gehen?

Voraussetzungen für die Rente mit 63 Wer mindestens 45 Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, kann seit dem 1. Juli 2014 mit 63 Jahren in Rente gehen. Abschläge werden in diesen Fällen nicht vorgenommen. Diese Regelung betrifft alle, die 1952 oder früher geboren wurden.

Was bedeutet Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren?

Wartezeit von 45 Jahren – Die Wartezeit von 45 Jahren ist Voraussetzung für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Auf die Wartezeit von 45 Jahren sind Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit sowie für Kindererziehung (maximal bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes), Ersatzzeiten (zum Beispiel Zeiten der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR) und Berücksichtigungszeiten (zum Beispiel Zeiten der Erziehung eines Kindes, das noch keine 10 Jahre alt ist) anzurechnen.

Seit dem 01.07.2014 können zusätzlich auch noch beispielsweise Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, Leistungen bei Krankheit und Übergangsgeld (soweit sie Anrechnungszeiten sind) sowie Kalendermonate mit freiwilligen Beiträgen angerechnet werden. Zu beachten ist dabei, dass freiwillige Beiträge nur angerechnet werden können, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind.

Nicht angerechnet werden können auf die Wartezeit von 45 Jahren u.a. folgende Zeiten:

Pflichtbeitragszeiten und Anrechnungszeiten wegen des Bezugs einer Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, es sei denn, der Bezug dieser Entgeltersatzleistung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, Kalendermonate mit freiwilligen Beiträgen in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen, Zeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II.

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