Energiepauschale der Lohnsteuer-Anmeldung für August 2022 entnehmen — Arbeitgeber sollen die Energiepreispauschale mit der ersten, nach dem 31. August 2022 vorzunehmenden regelmäßigen Lohnzahlung auszahlen. Zur Finanzierung sollen Arbeitgeber die Pauschalen vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen und diese bei der Lohnsteuer-Anmeldung gesondert absetzen.
- Bei monatlicher Anmeldung ist die Energiepreispauschale in der bis zum 10.
- September 2022 fälligen Anmeldung für den August 2022 abzusetzen.
- Übersteigt die für die Beschäftigten insgesamt zu gewährende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber vom Finanzamt ersetzt.
Die Verwaltung hat Muster der geänderten Lohnsteuer-Anmeldung 2022 veröffentlicht (Bekanntmachung vom 18. Juli 2022 — IV C 5 — S 2533/19/10026 :002). Darin ist eine neue Kennzahl 35 für die Energiepreispauschale aufgenommen worden. Der Wert in der Kennzahl 35 ist immer ohne Minuszeichen anzugeben.
Wie erhalten Arbeitgeber die Energiepauschale?
Wie bekommen Arbeitgeber die 300 Euro zurück? — Arbeitgeber müssen bei der Lohnsteueranmeldung im August 2022 die Energiepauschale absetzen. Das heißt: Die Vorauszahlung der Einkommenssteuer, die zum 10. September fällig wird, muss um 300 Euro gemindert werden.
Der Arbeitgeber zieht die 300 Euro von der abzuführenden Lohnsteuer ab und überweist die Differenz, Bei Unternehmen, die vierteljährlich oder sogar nur jährlich die Lohnsteueranmeldungen an das Finanzamt geben, gelten andere Regeln. Bei vierteljährlicher Anmeldung können Arbeitgeber erst im Oktober 2022 die 300 Euro auszahlen.
Es ist also möglich, dass manche Arbeitnehmer das Geld erst dann erhalten. Bei jährlicher Anmeldung muss das Unternehmen gar nicht an die Arbeitnehmer bezahlt werden. Stattdessen holen sich die Arbeitnehmer das Geld bei der Einkommenssteuererklärung 2022 direkt vom Staat.
Wie bekommt der Arbeitgeber die 300 €?
Überblick: Die zusätzlich im Steuerentlastungsgesetz 2022 enthaltenen Maßnahmen —
Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bei der Einkommensteuer um 200 Euro auf 1.200 Euro rückwirkend zum 1. Januar 2022.Anhebung des Grundfreibetrags für 2022 von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro rückwirkend zum 1. Januar 2022.Vorziehen der bis 2026 befristeten Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 auf 38 Cent sowie Vorziehen der bis 2026 befristeten Anhebung der Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie.Einmaliger Kinderbonus von 100 Euro pro Kind.
Der Bundestag hat das Steuerentlastungsgesetz am 12. Mai 2022 verabschiedet. Am kommenden Freitag, den 20. Mai 2022 ist es im Bundesrat. „Wir erwarten, dass der Bundesrat dem Gesetz in dieser Form zustimmt», sagt Glück. Über den Koalitionsbeschluss zum Steuerentlastungsgesetz 2022 hatten wir bereits am 30.03.2022 berichtet: Energiepreise: : Energiepreispauschale: Arbeitgeber müssen die 300 Euro auszahlen
Wer zahlt Energiepauschale für Arbeitgeber?
13. So bekommen Arbeitnehmer die Energiepauschale — Bei Arbeitnehmern, die sich am 1. September 2022 in einem Dienstverhältnis befinden, ist grundsätzlich der Arbeitgeber dazu verpflichtet die EPP in Höhe von 300 Euro auszuzahlen. Wird ein Arbeitnehmer erst nach dem 1.
Was passiert wenn der Arbeitgeber die Energiepauschale nicht zahlt?
Energiepauschale nicht bekommen — Hast du keine Energiepauschale im September erhalten? Das kann folgende Gründe haben:
Dein Beschäftigungsverhältnis hat erst nach dem 01.09.2022 begonnenDein Arbeitgeber ist zur Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldungen nicht verpflichtetDu bekommst die Energiepauschale zu einem späteren Zeitpunkt von deinem ArbeitgeberDu bist als Aushilfskraft in der Land- und Forstwirtschaft oder nur kurzfristig beschäftigtDu hast vergessen, bei deiner geringfügigen Beschäftigung die Bestätigung beim Arbeitgeber einzureichenMit dem jährlichen Anmeldungszeitraum hat dein Arbeitgeber auf die Auszahlung verzichtet
Woher bekommt der Arbeitgeber das Geld für die Inflationsprämie?
Bekommen Arbeitgeber die Prämie erstattet? — Nein. Anders als die Energiepreispauschale ist die Inflationsprämie eine freiwillige Leistung, also Zahlung, der Arbeitgeber an ihre Belegschaft. „Arbeitgeber bekommen das Geld nicht vom Finanzamt zurück», erläutert Hausmann.
Ist der Arbeitgeber verpflichtet die Inflationsprämie zu zahlen?
9. Falle: Sie überweisen die Inflationsprämie knapp zu spät — Für die Steuerfreiheit der Inflationsprämie kommt es darauf an, dass Sie zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 gezahlt wird. Die Falle: Entscheiden Sie sich erst im Dezember 2024 zur Zahlung einer Prämie, dann müssen Sie dafür sorgen, dass es spätestens am 31.
Wer zahlt die Energiepauschale von 3000 Euro?
Die sogenannte Inflationsprämie ist Teil des Entlastungspakets der Bundesregierung. Arbeitgeber können ihren Beschäftigten einen steuerfreien Bonus von bis zu 3000 Euro zahlen.
Wann muss der Arbeitgeber die Energiepauschale nicht zahlen?
VIII. Steuerpflicht — Ja. Bei Anspruchsberechtigten, die in 2022 keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen haben, ist die EPP stets als „sonstige Einkünfte» zu behandeln (§ 22 Nummer 3 Einkommensteuergesetz). Die Freigrenze des § 22 Nummer 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz in Höhe von 256 Euro findet auf die EPP keine Anwendung.
- Bei Arbeitnehmern, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt haben, wird die EPP in der Regel wie Arbeitslohn als Einnahme nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz für das Jahr 2022 berücksichtigt.
- Bei Arbeitnehmern, die ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung oder einer Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft erzielen und im gesamten Jahr 2022 keine weiteren anspruchsberechtigenden Einkünfte haben, gehört die EPP nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen.
Wenn neben dem pauschal besteuerten Arbeitslohn weitere anspruchsberechtigende Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielt werden, gehört die EPP zu den sonstigen Einkünften. Ja. Die vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP unterliegt als „sonstiger Bezug» dem Lohnsteuerabzug.
Bei der Lohnsteuerberechnung ist die EPP bei der Berechnung der Vorsorgepauschale (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c Einkommensteuergesetz) nicht zu berücksichtigen. Hintergrund hierfür ist, dass auf entsprechende Lohnteile keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Hinweis für Arbeitgeber/Softwareanbieter: Bei der maschinellen Lohnsteuerberechnung ist die EPP dem Eingangsparameter SONSTENT zuzuordnen.
Wurde die EPP nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt, erhöht das Finanzamt im Veranlagungsverfahren den vom Arbeitgeber mit der Lohnsteuerbescheinigung übermittelten Bruttoarbeitslohn um 300 Euro. Eine Besteuerung erfolgt bei anspruchsberechtigten Arbeitnehmern, denen die EPP über den Arbeitgeber ausgezahlt wurde, über die Lohnbesteuerung in 2022.
Arbeitnehmer, die die EPP erst mit der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 geltend machen können (z.B., weil am 1. September 2022 kein gegenwärtiges erstes Dienstverhältnis vorliegt), versteuern die EPP mit der Einkommensteuerveranlagung für 2022, auch wenn die EPP erst in 2023 oder ggf. später zufließt.
Das sonst geltende Zu- und Abflussprinzip (§ 11 Einkommensteuergesetz) ist hier nicht anzuwenden. Bei selbständig tätigen Anspruchsberechtigten erhöht die EPP die Einkünfte für den Veranlagungszeitraum 2022. Das sonst geltende Zu- und Abflussprinzip ist auch hier nicht anzuwenden.
- Nein. Die EPP unterliegt weder der Umsatz- noch der Gewerbesteuer.
- In der Regel nein.
- Arbeitnehmer, an die die EPP über den Arbeitgeber ausgezahlt wird, sind allein deshalb nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
- Wird die EPP über eine Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen ausgezahlt, ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung erforderlich, und es wird eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt.
In anderen Fällen können Anspruchsberechtigte die EPP infolge der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten (z.B. Arbeitnehmer, die am 1. September 2022 in keinem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen oder Selbständige, für die bisher keine Vorauszahlungen festgesetzt wurden).
- Nein. Die EPP ist keine beitragspflichtige Einnahme in der Sozialversicherung. Nein.
- Die EPP ist keine beitragspflichtige Einnahme in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Nein.
- Die EPP ist kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt. Ja.
- Die EPP ist unabhängig von der Steuerfreiheit der übrigen Einkünfte in der Regel steuerpflichtig.
Nein. Die EPP ist zwar in der Regel lohnsteuerpflichtig; sie ist jedoch keine beitragspflichtige Einnahme in der Sozialversicherung und keine Besoldung. Zum Seitenanfang
Was tun wenn der Arbeitgeber die 300 Euro nicht zahlt?
Was tun, wenn der Arbeitgeber die EPP nicht auszahlt? — Bekommen Sie die Energiepauschale nicht durch den Arbeitgeber ausgezahlt, haben aber Anspruch auf diese, müssen Sie selbst aktiv werden. Sie müssen die EPP dann bei Ihrer Steuererklärung für 2022 geltend machen.
- Nach Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten Sie die Energiepreispauschale dann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.
- Damit ist auch klar, dass diese Personen die Auszahlung erst später erhalten.
- Sollten Sie bis zum 1.
- September arbeitslos gewesen sein und auch keinen Minijob haben, aber zum Oktober hin oder später noch ein Arbeitsverhältnis beginnen, erhalten Sie ebenfalls die EPP über die Abgabe der Einkommenssteuererklärung für 2022.
In Bezug auf die Energiepreispauschale müssen Sie achtsam sein. Da viele nicht wissen, wie Sie die EPP erhalten, haben Cyberkriminelle hier leichtes Spiel. Derzeit werden viele Phishing-E-Mails im Namen von Sparkassen und Banken versendet, welche behaupten, dass die Bank nach einem Datenabgleich die EPP auszahlt.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen
Kann der Arbeitgeber die 3000 Euro absetzen?
Inflationsausgleichsprämie Arbeitgeber dürfen 3.000 Euro steuerfrei auszahlen Das Bundeskabinett hat den Weg freigemacht für eine Inflationsprämie in Höhe von 3.000 Euro. Sie kann von den Arbeitgebern steuerfrei ausgezahlt werden. Doch nicht alle sind darüber begeistert.
- Die hohe Inflation macht Unternehmen und der Bevölkerung zu schaffen.
- © Superingo — stock.adobe.com filter_none WEITERE BEITRÄGE ZU DIESEM ARTIKEL Das Bundeskabinett hat grünes Licht für die geplante steuerfreie Arbeitgeber-Pauschale zur Abfederung der hohen Inflation gegeben.
- Nach dem Beschluss vom Mittwoch sollen vom Arbeitgeber gezahlte Prämien bis zu einer Höhe von 3.000 Euro bis Ende 2024 steuerfrei gestellt werden.
Als nächstes wird das Thema im Bundestag beraten. «Mit der steuerfreien Inflationsausgleichsprämie geben wir Arbeitgebern und Arbeitnehmern eine unbürokratische Option an die Hand», erklärte Finanzminister Christian Lindner (FDP). Offen ist allerdings, wie viele Arbeitgeber von der Möglichkeit Gebrauch machen und Prämien auszahlen.
- Arbeitgeberpräsident Rainer Dulger hatte nach Gesprächen im Kanzleramt zuletzt betont, nicht alle Unternehmen könnten sich die Einmalzahlung leisten.
- Viele Betriebe stehen gerade am wirtschaftlichen Abgrund.
- Manche Betriebe werden das nicht am ersten Tag leisten können und nicht in voller Höhe.
- Es ist daher richtig, dass wir diese Einmalzahlungen als freiwilliges und flexibles Instrument ausgestalten», hatte Dulger Mitte September gesagt.
Auch während der Corona-Krise gab es die Möglichkeit einer steuerfreien Prämie, wie viele Arbeitgeber sie in welcher Höhe zahlten, ist aber nicht bekannt. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass das Geld zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt wird.
- Außerdem muss der Arbeitgeber deutlich machen, dass es sich um eine Pauschale im Zusammenhang mit den Preissteigerungen handelt.
- Bei Sozialleistungsbeziehern soll die Prämie nicht als Einkommen berücksichtigt werden.
- Der Beschluss des Kabinetts erfolgt in wirtschaftlich angespannter Zeit.
- Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) sieht die deutsche Wirtschaft bereits mitten in einer Rezession.
«Der vom russischen Präsidenten angezettelte Krieg in der Ukraine und seine weitreichenden Folgen dürften 2022 und 2023 zu Wachstumsverlusten in Deutschland von grob geschätzt fünf Prozent des Bruttoinlandsprodukts führen», teilte DIW-Konjunkturexperte Guido Baldi am Mittwoch mit.
- Die enormen Steigerungen bei den Energiepreisen führten zu «dramatischen Kaufkraftverlusten» und drohten in vielen Unternehmen, die Produktion unrentabel zu machen.
- Das Konjunkturbarometer des Instituts zeigte demnach auch im dritten Quartal dieses Jahres einen Wert an, der deutlich unter dem langfristigen Durchschnittswachstum liegt.
Dank sich allmählich einpendelnder Lieferketten könne die Industrie zwar die nach wie vor vollen Auftragsbücher besser abarbeiten. Doch die Zahl der Neuaufträge sei rückläufig. Hinzu komme die Energiekrise. «Preissteigerungen für Energie auf der einen und Unsicherheit auf der anderen Seite dämpfen die realen Umsätze und die Geschäftserwartungen», teilte DIW-Expertin Laura Pagenhardt weiter mit.
Was hat der Arbeitgeber vom Inflationsausgleich?
Seit Ende 2022 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten einen Betrag von bis zu 3.000 Euro auszahlen, um die Auswirkungen der Inflation abzumildern. Die Regelung zur sogenannten Inflationsausgleichsprämie gilt bis Ende 2024. Das Bundesministerium der Finanzen hat nun zu Einzelfragen Stellung genommen.
Wer bekommt die 3000 €?
Azubis, Teilzeitbeschäftigte, Minijobber und arbeitende Rentner: Wer bekommt die Inflationsausgleichsprämie? — Die Inflationsausgleichsprämie können alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten – ganz gleich, ob sie eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung ausüben. Demnach können auch Minijobber, Auszubildende und arbeitende Rentner die unversteuerte Prämie erhalten.
Hat der Arbeitgeber Nachteile bei Inflationsprämie?
Die Inflationsausgleichsprämie und die Gehaltserhöhung — Bereits vor dem Beschluss zur Inflationsprämie wurde viel darüber spekuliert, auf welche Weise Arbeitgeber:innen ihren Beschäftigten entgegenkommen können, damit diese durch die Inflation kommen.
- Die am meisten diskutierte Möglichkeit waren dabei natürlich Gehaltsanpassungen in Form von Gehaltserhöhungen, auf Basis der Höhe der Inflation.
- Das Problem dabei: die Inflation hat keinen festgelegten Wert und steigt derzeit noch weiter.
- Im August lag die Inflation bei 7,9 Prozent.
- Eine Gehaltserhöhung zum Ausgleich der Inflation hätte also um die 8 Prozent betragen müssen.
Bei einem Monatsgehalt von ungefähr 2.000,00 Euro wären das monatlich ungefähr 160,00 Euro mehr. Rechnen wir das jetzt einmal auf 3.000,00 Euro hoch, hieße das, der Betrag der Inflationsprämie wäre nach ungefähr 18 Monaten erreicht. Der Nachteil dabei liegt allerdings auf der Hand: auf eine Gehaltserhöhung müssen Steuern bezahlt werden.
Auf das gesamte Gehalt fallen Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge und andere Abgaben an. Dadurch geht die Rechnung nicht mehr auf. Erstens beträgt die Gehaltserhöhung nicht mehr die kompletten 160,00 Euro und zweitens dauert es dadurch länger, bis die 3.000,00 Euro als Ausgleichshöhe tatsächlich erreicht werden.
Wollen Arbeitgeber:innen also einen Ausgleich in entsprechender Höhe durch eine Gehaltsaufstockung erreichen, müssten sie höher ansetzen, damit der Betrag tatsächlich netto bei dem oder der Arbeitnehmer:in ankommt. Hier kommt die Inflationsprämie den Arbeitgeber:innen durch die Steuerbefreiung entgegen.
- Dadurch, dass der Inflationsausgleich über die nächsten zwei Jahre ausgezahlt werden kann, liegt eine gewisse Planungssicherheit vor.
- Eine Gehaltserhöhung in Zeiten einer Inflation ist immer mit einem Risiko für ein Unternehmen verbunden.
- Es ist nicht abzusehen, wie sich die Wirtschaft und der Markt entwickeln, welche Auswirkungen die Inflation auf das eigene Geschäft hat und ob es nötig wird, Rücklagen zu bilden.
Die Inflationsprämie hingegen kann irgendwann im Laufe der Inflation ausgezahlt werden, wenn absehbar ist, wie sich die Geschäfte entwickeln und eine Planungssicherheit gegeben ist.
Wer zahlt die Inflationsprämie an den Arbeitgeber?
Wer zahlt die Prämie? — Die Inflationsprämie ist keine Pflicht. Als Arbeitgeber können Sie die Prämie an Ihre Mitarbeiter zahlen, müssen es aber nicht. Das gilt auch für Minijobber und Beschäftigte in Privathaushalten.
Welche Arbeitgeber zahlen die Inflations Prämie?
Gibt es Unternehmen, die den Bonus schon für ihre Mitarbeiter angekündigt haben? — Einige Unternehmen wie der Medienkonzern Bertelsmann, der Autovermieter Sixt, die Drogeriekette Rossmann sowie der Ventilatoren-Hersteller EBM Papst zahlen ihren Angestellten eine Inflationsprämie,
Was muss ich als Arbeitgeber zahlen?
Gesetzliche Lohnnebenkosten für Arbeitgeber — Für jeden angestellten Mitarbeiter muss der Arbeitgeber Beiträge an die gesetzliche Sozialversicherung zahlen. Die SV-Beiträge und weitere Umlagen machen durchschnittlich 21 Prozent des Bruttogehalts aus. Neben dem Arbeitgeberanteil muss der Arbeitnehmer ebenfalls Sozialversicherungsbeiträge einzahlen.
Kann der Arbeitgeber die Inflationsprämie verweigern?
Die Inflationsprämie für Arbeitnehmer ist nicht frei von Fallstricken Auch Porsche will die Prämie auszahlen. Bild: dpa Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitern bis zu 3000 Euro steuerfrei zahlen. Die Inflationsprämie darf auch Betriebstreue belohnen. Ein Gastbeitrag.
E ine Zahlung von 3000 Euro als steuerbefreite Sonderleistung: Die „» stößt bei Arbeitgebern auf reges Interesse. Neben den Voraussetzungen der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit sollten Arbeitgeber dabei allerdings auch die arbeitsrechtlichen Facetten der Prämie im Auge behalten. Die Prämie ist eine freiwillige Leistung, sie muss also zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt erfolgen – dazu gehören auch das oder die jährliche Tantieme.
Arbeitgeber sind weder verpflichtet, eine solche Prämie überhaupt zu zahlen, noch müssen sie den steuerfreien Rahmen von 3000 Euro ausschöpfen. Sie können die Prämie als Einmalbetrag leisten oder in beliebig vielen Raten. Auch können sie den Zeitpunkt der Zahlung bis zum 31.
Dezember 2024 frei wählen – danach endet die Steuerfreiheit. Die Prämie kann auch Element einer Lösung in Tarifauseinandersetzungen oder in Verhandlungen mit Betriebsräten sein und so Arbeitgebern als Verhandlungsmasse dienen – vorausgesetzt, das entsprechende Budget war vorher nicht bereits anderweitig verteilt.
Wird dann ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung geschlossen, die eine solche Prämie umfasst, entsteht natürlich ein Rechtsanspruch der Arbeitnehmer. Dieser kann auch entstehen, wenn der Arbeitgeber eine Zusage macht oder eine vertragliche Vereinbarung.
- Wichtig ist: Ein Rechtsanspruch steht der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit nicht entgegen.
- Arbeitgeber können die Prämie auch nur an bestimmte Mitarbeitergruppen ausschütten und andere unberücksichtigt lassen, vorausgesetzt, sie behalten den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz im Blick.
Dieser Grundsatz besagt, dass bei freiwilligen Leistungen Mitarbeiter nur dann unterschiedlich behandelt werden dürfen, wenn dafür ein sachlicher Grund besteht. So wird es etwa rechtswidrig sein, Teilzeitbeschäftigte per se von der Prämienzahlung auszunehmen.
- Umgekehrt dürfte es zulässig sein, die Prämie nur denjenigen Mitarbeitern zu zahlen, die aus Sicht des Arbeitgebers besonders von der Inflation betroffen sind.
- Zweck der Inflationsausgleichsprämie ist die Linderung der allgemeinen Inflationsfolgen für Arbeitnehmer.
- Daneben darf der Arbeitgeber auch weitere Ziele mit der Prämienzahlung verfolgen, etwa Betriebstreue belohnen oder Anreize für Betriebstreue schaffen.
Aber Achtung: Überlagern diese Ziele den ursprünglichen Zweck der Prämie, erfolgt die Zahlung unter Umständen nicht mehr zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn, und damit wäre die Steuerfreiheit gefährdet. Nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob Mitarbeiter die Inflationsausgleichsprämie anteilig erhalten, wenn sie zwischen Entstehung des Rechtsanspruchs und geplantem Zahlungstermin ausscheiden.
- Viel spricht dagegen.
- Die Prämie steht in keinem Zusammenhang mit der Arbeitsleistung und hat damit keinen Entgeltcharakter.
- Möchte der Arbeitgeber eine Leistung grundsätzlich vom Bestehen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses zum Zahlungstermin abhängig machen, so sollte er besser eine Gratifikation wählen.
Dann wäre eine entsprechende Bedingung ohne Weiteres zulässig – allerdings wäre dies natürlich nicht steuer- oder sozialabgabenfrei. Bei Zahlung in mehreren Raten sollte man überdies im Blick behalten, dass keine betriebliche Übung entsteht, die Mitarbeitern einen Anspruch auf die Prämie verschaffen könnte.
Können Mitarbeiter von der Inflationsausgleichsprämie ausgeschlossen werden?
Kann man die Zahlung der Inflationsausgleichspauschale einfordern? — Die Inflationsausgleichsprämie ist grundsätzlich eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers und kann nicht individualarbeitsrechtlich von der oder dem Beschäftigten durchgesetzt werden.
Es besteht also grundsätzlich kein Anspruch auf sie. Anders ist es, wenn die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie in einem Tarifvertrag verbindlich festgelegt wurde, wie im Tarifvertrag Inflationsausgleichsprämie der IG Metall für Beschäftigte der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg. Besteht eine solche tarifliche Regelung nicht, können Arbeitnehmer:innen lediglich (am besten gemeinsam) ihre:n Arbeitgeber:in um die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie bitten, deren Vorteile aufzeigen und auf ihre Betroffenheit von der Inflation aufmerksam machen.
Viele Arbeitgeber:innen werden an der vorteilhaften Möglichkeit interessiert sein.
Wann muss der Arbeitgeber die Energiepauschale nicht zahlen?
VIII. Steuerpflicht — Ja. Bei Anspruchsberechtigten, die in 2022 keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen haben, ist die EPP stets als „sonstige Einkünfte» zu behandeln (§ 22 Nummer 3 Einkommensteuergesetz). Die Freigrenze des § 22 Nummer 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz in Höhe von 256 Euro findet auf die EPP keine Anwendung.
- Bei Arbeitnehmern, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt haben, wird die EPP in der Regel wie Arbeitslohn als Einnahme nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz für das Jahr 2022 berücksichtigt.
- Bei Arbeitnehmern, die ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung oder einer Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft erzielen und im gesamten Jahr 2022 keine weiteren anspruchsberechtigenden Einkünfte haben, gehört die EPP nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen.
Wenn neben dem pauschal besteuerten Arbeitslohn weitere anspruchsberechtigende Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielt werden, gehört die EPP zu den sonstigen Einkünften. Ja. Die vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP unterliegt als „sonstiger Bezug» dem Lohnsteuerabzug.
- Bei der Lohnsteuerberechnung ist die EPP bei der Berechnung der Vorsorgepauschale (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c Einkommensteuergesetz) nicht zu berücksichtigen.
- Hintergrund hierfür ist, dass auf entsprechende Lohnteile keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen.
- Hinweis für Arbeitgeber/Softwareanbieter: Bei der maschinellen Lohnsteuerberechnung ist die EPP dem Eingangsparameter SONSTENT zuzuordnen.
Wurde die EPP nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt, erhöht das Finanzamt im Veranlagungsverfahren den vom Arbeitgeber mit der Lohnsteuerbescheinigung übermittelten Bruttoarbeitslohn um 300 Euro. Eine Besteuerung erfolgt bei anspruchsberechtigten Arbeitnehmern, denen die EPP über den Arbeitgeber ausgezahlt wurde, über die Lohnbesteuerung in 2022.
Arbeitnehmer, die die EPP erst mit der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 geltend machen können (z.B., weil am 1. September 2022 kein gegenwärtiges erstes Dienstverhältnis vorliegt), versteuern die EPP mit der Einkommensteuerveranlagung für 2022, auch wenn die EPP erst in 2023 oder ggf. später zufließt.
Das sonst geltende Zu- und Abflussprinzip (§ 11 Einkommensteuergesetz) ist hier nicht anzuwenden. Bei selbständig tätigen Anspruchsberechtigten erhöht die EPP die Einkünfte für den Veranlagungszeitraum 2022. Das sonst geltende Zu- und Abflussprinzip ist auch hier nicht anzuwenden.
- Nein. Die EPP unterliegt weder der Umsatz- noch der Gewerbesteuer.
- In der Regel nein.
- Arbeitnehmer, an die die EPP über den Arbeitgeber ausgezahlt wird, sind allein deshalb nicht verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
- Wird die EPP über eine Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen ausgezahlt, ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung erforderlich, und es wird eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt.
In anderen Fällen können Anspruchsberechtigte die EPP infolge der Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten (z.B. Arbeitnehmer, die am 1. September 2022 in keinem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen oder Selbständige, für die bisher keine Vorauszahlungen festgesetzt wurden).
- Nein. Die EPP ist keine beitragspflichtige Einnahme in der Sozialversicherung. Nein.
- Die EPP ist keine beitragspflichtige Einnahme in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Nein.
- Die EPP ist kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt. Ja.
- Die EPP ist unabhängig von der Steuerfreiheit der übrigen Einkünfte in der Regel steuerpflichtig.
Nein. Die EPP ist zwar in der Regel lohnsteuerpflichtig; sie ist jedoch keine beitragspflichtige Einnahme in der Sozialversicherung und keine Besoldung. Zum Seitenanfang
Wer zahlt die Energiepauschale für Minijobber?
Viele Minijobber sollten eine Steuererklärung abgeben! — Bei einem Minijob oder einer geringfügigen Beschäftigung zahlt der Arbeitgeber die Energiepreispauschale jedoch nur dann aus, wenn er eine Lohnsteueranmeldung beim Finanzamt abgibt und der Minijobber schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Arbeitsverhältnis handelt.
Das Muster für eine solche Erklärung finden Sie hier: Minijob-Zentrale, Das Gleiche gilt für kurzfristig Beschäftigte, wie z.B. Saisonarbeiter und Aushilfskräfte. Gibt der Arbeitgeber aber keine Lohnsteueranmeldung beim Finanzamt ab, sollte der Minijobber eine Steuererklärung abgegeben werden. Nur dann werden die 300-Euro-Energiepreispauschale auch vom Finanzamt ausgezahlt.
Die Energiepauschale können auch Personen erhalten, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen. Dazu gehören u.a. ehrenamtlich tätige Übungsleiter, Trainer, Betreuer, Dirigenten, deren Vergütung in Höhe des Übungsleiterfreibetrages bis 3.000 Euro gemäß § 3 Nr.26 EStG steuerfrei bleibt, sowie ehrenamtliche Tätige, die eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Ehrenamtsfreibetrags von 840 Euro gemäß § 3 Nr.26a EStG erhalten.
Was tun wenn der Arbeitgeber die 300 Euro nicht zahlt?
Energiepauschale nicht vom Arbeitgeber: 300 Euro über die Steuer geltend machen — Denn Kleinunternehmer geben ihre Lohnsteuervoranmeldung meist im Januar ab – solange müssen Angestellte aber nicht warten. In solchen Fällen ist es möglich, die Energiepauschale über die Steuererklärung für 2022 geltend zu machen – hierbei kann eine Steuerberatung helfen.
- Die Möglichkeit, sich seine 300 Euro über die Steuer zu sichern, haben auch Minijobber, die die Energiepauschale nicht von ihrem Arbeitgeber ausbezahlt bekommen.
- Und auch Studierende und Rentner müssen sich bei der Einmalzahlung gedulden.
- Die 300 Euro Energiepauschale für Rentner wird erst im Dezember 2022 über die Deutsche Rentenversicherung ausbezahlt.
Und auch Studierende bekommen die 200 Euro erst Ende des Jahres. In beiden Fällen ist Voraussetzung, dass die Energiepauschale nicht schon über einen Minijob bezogen worden ist. Ebenfalls wichtig zu wissen ist, dass Arbeitnehmer und Rentner normalerweise nicht aktiv werden müssen – die Einmalzahlung kommt automatisch mit Gehalt oder Rente,
Personengruppe | Energiepauschale in EUR |
Arbeitnehmer | 300 Euro ab September über Gehaltsabrechnung |
Rentner | 300 Euro zum 1. Dezember über die Rente |
Studierende | 200 Euro (netto) ab 1. Dezember |
Selbstständige | 300 Euro über die Einkommenssteuer |
Wie bekomme ich als Minijobber die 300 € Energiepauschale?
Gibt es die Energiepauschale auch für Minijobber? — Ja, Minijobber erhalten auch die 300 Euro. Voraussetzung ist nur, dass man einer der Steuerklassen I bis V zugeordnet wurde. Als weitere Voraussetzung ist nur noch, dass man irgendwann im Jahr 2022 einem Job nachgegangen ist.