Bodenrichtwertauskünfte werden von der Geschäftsstelle des zuständigen Gutachterausschusses grundsätzlich schriftlich erteilt. Bei einigen Gutachterausschüssen liegen die Bodenrichtwerte in digitaler Form vor und können auf digitalen Datenträgern bezogen oder über das Internet abgefragt werden.
Wo finde ich den bodenrichtwert Grundsteuer BW?
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17.09.2019
BORIS-BW, ein Onlineportal zur Bereitstellung und Präsentation von Bodenrichtwerten, ist gestartet. Der kostenfreie Service bietet den Bürgerinnen und Bürgern unter anderem die Anzeige der Bodenrichtwerte sowie den anschließenden Ausdruck der Bodenrichtwertinformationen.
- Das Bodenrichtwertinformationssystem (BORIS-BW) steht ab sofort für Nutzerinnen und Nutzer aus Gesellschaft und Verwaltung bereit.
- Mit der Freischaltung von BORIS-BW kommen wir dem Interesse der Gutachterausschüsse nach, die Bodenrichtwertinformationen in einem Portal bereitzustellen und für die Bürger zentral zugänglich zu machen», sagte die Staatssekretärin im Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Friedlinde Gurr-Hirsch, im Rahmen eines Rundgangs auf der INTERGEO in Stuttgart, der weltgrößten Fachmesse für Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement.
BORIS-BW ist ein online-gestütztes Auskunftsportal zur Bereitstellung und Präsentation der durch die Gutachterausschüsse beigebrachten Bodenrichtwerte. Dieser informelle und kostenfreie Servicedienst bietet den Bürgerinnen und Bürgern mittels verschiedener Suchfunktionen verschiedene Möglichkeiten, unter anderem die Anzeige der Bodenrichtwerte sowie den anschließenden Ausdruck der Bodenrichtwertinformationen.
Wo finde ich den bodenrichtwert MV?
Details anzeigen Auszug aus einer Bodenrichtwertkarte LK Rostock Auszug aus einer Bodenrichtwertkarte LK Rostock Der Bodenrichtwert (§ 196 Absatz 1 des Baugesetzbuchs – BauGB) ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen, insbesondere nach Art und Maß der Nutzbarkeit, weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse vorliegen.
Die Bodenrichtwerte werden in Mecklenburg-Vorpommern durch die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte beginnend mit dem Stichtag 01.01.2022 mindestens alle zwei Jahre zu Beginn des Kalenderjahres beschlossen. Bodenrichtwerte online – Bodenrichtwertinformationssysteme BORIS.MV und BORIS-D Bodenrichtwerte für Mecklenburg-Vorpommern werden online über das Bodenrichtwertinformationssystem BORIS.MV im landesweiten GeoPortal.MV und in den regionalen Geoportalen der Landkreise und kreisfreien Städte bereitgestellt.
Aktuelle Bodenrichtwertdaten Mecklenburg-Vorpommerns werden zusätzlich zusammen mit den Daten anderer Länder im bundesweiten Bodenrichtwertinformationssystem Deutschland BORIS-D dargestellt. Übersicht über die Bodenrichtwerte für typische Orte oder Ortsteile Für baureife Grundstücke wird jährlich vom Oberen Gutachterausschuss die „Übersicht über die Bodenrichtwerte für typische Orte und Ortsteile» veröffentlicht.
Wo finde ich den Bodenrichtwert für Niedersachsen?
Unter https://immobilienmarkt.niedersachsen.de sind sowohl Bodenrichtwerte als auch die lokalen Grundstücksmarktberichte der neun Gutachterausschüsse für Grundstückswerte in Niedersachsen kostenfrei.
Wo finde ich den bodenrichtwert in Hessen?
Auskünfte über Bodenrichtwerte — Bodenrichtwerte werden in der digitalen Bodenrichtwertkarte dargestellt. Auszüge aus der Bodenrichtwertkarte und schriftliche Bodenrichtwertauskünfte können online unter https://www.gds.hessen.de Öffnet sich in einem neuen Fenster bezogen werden.
Wie hoch ist der Bodenrichtwert in Baden-Württemberg?
Bodenrichtwert für Baden-Württemberg ermitteln | Grundstückswerte 2023 Auf einen Blick Preise für Auskunft über Gutachterausschuss: Die Ermittlung von Bodenrichtwerten hat nach den Regelungen des Baugesetzbuches mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen.
- Innerhalb von Baden-Württemberg wird dieser zweijährige Turnus von 92 % der Gemeinden bzw.
- Den dort ansässigen Gutachterausschüssen praktiziert.
- In der Landeshauptstadt ist ein einjähriges Intervall geläufig, innerhalb dessen die Bodenrichtwerte neu ermittelt und veröffentlicht werden.
- Der Gutachterausschuss Stuttgart ist hierbei einer von 29 Gutachterausschüssen mit dieser einjährigen Vorgehensweise.
Der für die Ermittlung gewählte Stichtag ist ausnahmslos der 31. Dezember. Für die Ermittlung der Bodenrichtwerte in den 1101 Gemeinden von Baden-Württemberg sind 887 Gutachterausschüsse zuständig. Somit entfallen in etwa 75% aller Gutachterausschüsse in Deutschland auf Baden-Württemberg.
Diese ungewöhnliche Gegebenheit ist auf den Umstand zurückzuführen, dass seit der Gutachterausschussverordnung von 1989 in Baden-Württemberg die Möglichkeit besteht Verwaltungsgemeinschaften zu bilden und Aufgaben zu übertragen. Diese Vereinzelung der Gutachterausschüsse auf Bereiche mit einer Einwohnerzahl von unter 5000 Einwohnern, ist jedoch unpraktisch und führt zu einer geringen Anzahl von Kauffällen, auf deren Basis die Bodenrichtwerte ermittelt werden.
Die höchsten Bodenrichtwerte des Bundeslandes sind in der Landeshauptstadt Stuttgart zu finden. Mit 36500 €/m² liegen die Bodenrichtwerte in der Citylage der Königsstraße in etwa viermal höher als andere Gebiete in Baden-Württemberg. Den Richtwert mit der Einwohnerzahl in Verbindung zu bringen, ist für Stuttgart zwar zutreffend, im restlichen Bundesgebiet jedoch nicht.
- In Freiburg finden sich die zweithöchsten Bodenrichtwerte, die Stadt liegt mit den Einwohnerzahlen jedoch an vierter Stelle.
- Onstanz unterstreicht diese Annahme mit einem Platz 14 in der Kategorie Einwohnerzahlen in Baden-Württemberg, jedoch mit dem dritthöchsten Bodenrichtwert des Bundeslandes.
- Generell bewegen sich die Bodenrichtwerte in Baden-Württemberg in einem Wertebereich zwischen ca.150 und 1000 €/m².
Diese können je nach Gebiet und Lage der Bodenrichtwertzone sogar höhere Werte annehmen, was jedoch nur selten der Fall ist. Solche hohen Werte finden sich in der Nähe der Kerngebiete gewisser Städte, oder auch im Kerngebiet selbst. Selbstverständig ist auch die Art der Nutzung einer Fläche für den Bodenrichtwert ausschlaggebend.
- Diese Analyse der Bodenrichtwerte in Baden-Württemberg beruht auf Flächen mit den Nutzungsarten Wohnen und Mischnutzung, sowie auf Flächen im Kerngebiet.
- Die Basis dieser Betrachtung bilden ausgewählte Städte, und deren Umgebung, mit Einwohnerzahlen über 30000 Einwohnern.
- Sonderflächen, sowie Land- und forstwirtschaftliche Flächen werden innerhalb dieser Analyse nicht berücksichtigt.
: Bodenrichtwert für Baden-Württemberg ermitteln | Grundstückswerte 2023
Wo ist der Bodenrichtwert am höchsten?
Aktuelle Grundstückspreise in Deutschland — Der Kaufpreis pro Quadratmeter Grund bewegt sich in Deutschland in einer Preisspanne von 50 € bis knapp 1.300 €, Am höchsten sind die Grundstückspreise in Berlin mit durchschnittlich 708,25 € und Hamburg mit durchschnittlich 1.127,89 € pro Quadratmeter.
Überdurchschnittlich hohe Werte findet man in Bayern mit 425,86 €/ qm, Bremen mit 254,55 €/ qm, Hessen mit 211,97 €/ qm und Baden-Württemberg mit 284,76 €/ qm. Der Großteil der Bundesländer liegt allerdings unter dem deutschen Durchschnitt für Grundstückspreise: Rheinland-Pfalz (113,32 €/ qm), Nordrhein-Westfalen (154,87 €/ qm), Schleswig-Holstein (113,82 €/ qm), Brandenburg (708,25 €/ qm), Niedersachsen (99,56 €/ qm), Saarland (109,14 €/ qm), Sachsen (117,53 €/ qm), Thüringen (50,07 €/ qm), Mecklenburg-Vorpommern (57,65 €/ qm), Sachsen-Anhalt (45,20 €/ qm).
Weitere Grundstückspreise für ganz Deutschland finden Sie kostenlos unter g roundheroes.de,
Ist Boris kostenlos?
BORIS‑TH ist Teil der Geodateninfrastruktur Thüringen (GDI‑Th) und dient zur Bereitstellung aller im amtlichen digitalen Führungssystem verfügbaren Bodenrichtwerte im Internet. Jedermann kann kostenfrei auf BORIS‑TH zugreifen. Hierfür sind weder ein Benutzername noch ein Passwort erforderlich.
Welche Daten brauche ich für die neue Grundsteuer in Niedersachsen?
Grundsteuer — Was ist die Grundsteuer? Die Grundsteuer gehört zu den Objektsteuern. Das Objekt ist das Grundstück. Nur nach ihm richtet sich die Steuer. Das bedeutet, dass für die Höhe der Steuer die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Eigentümers keine Rolle spielen.
- Auch ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, wie hoch der Ertrag ist, den ein Grundstück abwirft (z.B.
- Vermietet oder Leerstand).
- Das Aufkommen an Grundsteuer steht in voller Höhe den Gemeinden zu (daher auch sogenannte „Realsteuer»).
- Was unterliegt der Grundsteuer in Niedersachsen? Steuerpflichtig ist der in Niedersachsen liegende Grundbesitz.
Dies sind im Wesentlichen alle bebauten und unbebauten Grundstücke und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Muss für jedes Grundstück eine Grundsteuererklärung abgegeben werden? Grundsätzlich müssen für alle unbebauten und bebauten Grundstücke Grundsteuererklärungen in elektronischer Form abgegeben werden.
Soweit Grundbesitz unverändert vollständig der Steuerbefreiung für bestimmte Rechtsträger nach § 3 Grundsteuergesetz (GrStG) oder unverändert vollständig der Steuerbefreiung nach § 4 GrStG unterliegt, wird auf die Abgabe einer Grundsteuererklärung verzichtet, wenn dieser Grundbesitz bisher nicht mit einem Aktenzeichen beim Finanzamt steuerlich erfasst ist.
Alle Eigentümer und Eigentümerinnen, deren Grundbesitz bereits beim Finanzamt steuerlich erfasst ist, werden zwischen Mai und Juni 2022 ein ausführliches Informationsschreiben des zuständigen Finanzamtes erhalten. Diese Fälle sind nicht von dem Verzicht auf die Abgabe einer Grundsteuererklärung betroffen mit der Folge, dass eine Grundsteuererklärung auch dann abzugeben ist, wenn der Grundbesitz vollständig steuerbefreit ist.
- die «Grundsteuer A» für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen und
- die «Grundsteuer B» für alle übrigen bebauten oder unbebauten Grundstücke.
Was ist Grundsteuer C? Die Gemeinde hat die Möglichkeit, für baureife Grundstücke einen gesonderten Hebesatz festzusetzen (Grundsteuer C). Wer ist Grundsteuerschuldner? Schuldner der Grundsteuer ist der bürgerlich-rechtliche bzw. wirtschaftliche Eigentümer des Grundbesitzes.
- Die Grundsteuer gehört zu den laufenden öffentlichen Lasten und somit zu den Betriebskosten eines Grundstücks.
- Sie kann im Falle einer Grundstücksvermietung/-verpachtung auf den Mieter/Pächter umgelegt werden.
- Wer berechnet die Grundsteuer? Die Ermittlung der Grundsteuer erfolgt in drei selbständigen, aufeinander folgenden Verfahrensstufen: Stufe 1: Zuerst werden die Äquivalenzbeträge ermittelt (Fläche des Grund und Bodens x Äquivalenzzahl x Lage-Faktor, Fläche des Gebäudes x Äquivalenzzahl x Lage-Faktor) ermittelt ( Feststellungsverfahren ), Stufe 2: Dann werden die Äquivalenzbeträge mit einer Grundsteuermesszahl multipliziert und der Grundsteuermessbetrag ermittelt ( Veranlagungsverfahren ) und schließlich in Stufe 3: auf den Grundsteuermessbetrag der von der Gemeinde festgelegte Hebesatz angewendet ( Grundsteuerfestsetzungsverfahren ).
Für die Feststellung der Äquivalenzbeträge und des Grundsteuermessbetrages ist das Finanzamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich das Grundstück liegt. Die eigentliche Festsetzung und die Erhebung der Grundsteuer wird anschließend von der Gemeinde vorgenommen.
- für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
- für die in einer Gemeinde liegenden übrigen bebauten und unbebauten Grundstücke (Grundsteuer B).
- Die Gemeinde hat die Möglichkeit, für baureife Grundstücke einen gesonderten Hebesatz festzusetzen (Grundsteuer C).
Die Hebesätze werden für ein oder mehrere Kalenderjahre festgesetzt und können bei den Gemeinden erfragt werden. Für welchen Zeitraum wird die Grundsteuer festgesetzt? Die Grundsteuer wird in der Regel für ein Kalenderjahr festgesetzt. Hat die Gemeinde jedoch den Hebesatz für mehrere Jahre festgelegt, kann sie die Grundsteuer auch für mehrere Jahre im Voraus festsetzen.
- Wann ist die Grundsteuer zu zahlen und an wen? Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbeitrags am 15.
- Februar, 15. Mai, 15.
- August und 15.
- November fällig.
- Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.
- Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.
- Die Grundsteuer ist stets an die Gemeinde zu zahlen.
Welche Angaben muss ich in der Grundsteuererklärung machen? In Niedersachsen müssen neben den Angaben zum Eigentümer im Regelfall nur die Grundstücksgröße und die Wohn- und/oder Nutzflächen der Gebäude angegeben werden und ob eine Wohnnutzung vorliegt.
- Den Lage-Faktor trägt die Finanzverwaltung ohne Ihre Mithilfe bei.
- Sie besitzen eine Eigentumswohnung? Dann bildet Ihre Wohnung ein Grundstück.
- Nur hierfür sind die (Mit-)Eigentümerinnen bzw.
- Mit-)Eigentümer zu erklären.
- Wird die zu zahlende Grundsteuer steigen? In welcher Höhe wird dann Grundsteuer zu zahlen sein? Das Aufkommen aus der Grundsteuer soll insgesamt gleichbleiben (Aufkommensneutralität).
Eine Erhöhung des Aufkommens insgesamt wird mit der Reform der Grundsteuer nicht bezweckt. Gleichwohl wird es durch die Reform zu Belastungsverschiebungen für einzelne Steuerpflichtige kommen. Das kann sowohl ein Mehr als auch ein Weniger sein. Denn die Belastungsverteilung nach den alten Werten ist im Laufe der Zeit unzutreffend geworden und wird durch die Reform, die für alle einen neuen Maßstab festlegt, ersetzt.
- Ab wann wirken sich Grundstücksveränderungen aus? Die Grundsteuer wird gemäß dem Stichtagsprinzip stets nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres (1.1.) festgesetzt.
- Grundstücksveränderungen (z.B.
- Neu-, An- oder Umbau; Abriss) und Nutzungsveränderungen während des Kalenderjahres wirken sich demnach erst auf die Höhe der Grundsteuer des nächsten Jahres aus.
Für die Hauptfeststellung sind die Verhältnisse am 1. Januar 2022 entscheidend. Gibt es eine Verbindung zwischen der Gebäude- und Wohnungszählung im Rahmen des Zensus 2022 und der Feststellungserklärung für die Grundsteuer ab 2025? Alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken müssen im Zeitraum vom 1.
Juli bis 31. Januar 2023 Grundsteuererklärungen abgegeben. Hintergrund ist die Reform der Grundsteuer (). Die Grundsteuererklärungen sind von der Gebäude- und Wohnungszählung im Rahmen des Zensus 2022 unabhängig. Aus Datenschutzgründen können die Erhebungen nicht zusammengelegt werden. Die erhobenen Daten der Gebäude- und Wohnungszählung werden ausschließlich für die Belange des Zensus 2022 verwendet und zum schnellstmöglichen Zeitpunkt anonymisiert.
Sie werden nicht für die Kontrolle der bei der Grundsteuer gemachten Angaben genutzt. Dies ist durch das sogenannte Rückspielverbot gewährleistet, das eine Weitergabe von Daten, die im Zuge der Zensuserhebung 2022 erhoben wurden, an andere staatliche Stellen untersagt.
Wann werden die Bodenrichtwerte in Niedersachsen aktualisiert?
Bodenrichtwertkarte — Auszug/Auskunft Die von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte ermittelten Bodenrichtwerte können Sie über den Online-Dienst Bodenrichtwertauskunft kostenfrei einsehen. Die Bodenrichtwerte werden in Niedersachsen seit dem Jahr 2022 zum 01.01.
jeden Jahres ermittelt. In vorausgegangenen Jahren war es zeitweise auch der 31.12. Bodenrichtwerte dienen der Grundstücksmarkttransparenz. Sie stellen zonenweise durchschnittliche Lagewerte mit wertbeeinflussenden Merkmalen dar, die für die Mehrzahl der sich in der Zone befindlichen Grundstücke gelten sollen.
Dabei wird angenommen, dass das Grundstück unbebaut ist. Bei der Auskunft werden der Bodenrichtwert wird in Euro pro Quadratmeter und alle weiteren Merkmale angegeben. Die Ermittlung der Bodenrichtwerte erfolgt auf der Basis von tatsächlichen Kauffällen.
- Beurkundende Stellen sind gesetzlich verpflichtet, Kopien der Kaufverträge an die Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse zu senden, die die Verträge über unbebaute Flächen auswerten und so aufbereiten, dass daraus Bodenrichtwerte abgeleitet werden können.
- Liegen für einen Bereich keine oder zu wenige Kaufverträge vor, so können auch andere Größen zur Bestimmung herangezogen werden, wie z.B.
Indexreihen oder Mieten. Ermittelt und beschlossen werden die Bodenrichtwerte durch den Gutachterausschuss, der jeweils für bestimmte und durch das Land festgelegte Regionen in Niedersachsen zuständig ist. Diese bestehen aus vorsitzenden und ehrenamtlichen Mitgliedern.
- Die vorsitzenden Mitglieder sind Angehörige des LGLN, ehrenamtliche Mitglieder sind der Immobilienwirtschaft fachlich nahestehende Personen, z.B.
- Aus dem Bereich Architektur, Bauingenieurwesen, Landwirtschaft, Finanzwirtschaft oder Maklerwesen.
- Der Gutachterausschuss ist selbständig und unabhängig tätig.
: Bodenrichtwertkarte — Auszug/Auskunft
Wie berechnet man die neue Grundsteuer in Niedersachsen?
Kommunen haben das letzte Wort — Im nächsten Schritt wird der Betrag mit der Grundsteuermesszahl multipliziert, wodurch sich der Grundsteuermessbetrag ergibt. Die Steuermesszahl beträgt in Niedersachsen grundsätzlich 100 Prozent, für Wohnflächen reduziert sie sich auf 70 Prozent.
Die Formel für die Berechnung der Grundsteuer in Niedersachsen lautet also: Grundsteuer = Fläche x Äquivalenzzahl x Lage-Faktor x Grundsteuermesszahl x Hebesatz Neben der Grundsteuer B für Wohngrundstücke und Eigentumswohnungen wird auch die Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Betriebe neu berechnet.
Anders als bei der Grundsteuer B erfolgt die Bewertung in allen Bundesländern gleich. Dabei werden die Betriebsflächen je nach Nutzung bewertet (standardisierte Flächenbewertung).
Welche Daten brauche ich für die neue Grundsteuerreform in Hessen?
In Hessen gilt das Flächen-Faktor-Verfahren. In der Grundsteuererklärung müssen u.a. das Aktenzeichen, Eigentümerangaben, Angaben zum Grundstück (Gemarkung, Flur- und Flurstücksnummer, Grundbuchblatt), die Grundstücksgröße (auch Bodenfläche genannt) sowie die Wohnfläche bzw. Nutzfläche eintragen müssen.
Was zählt zur Wohnfläche Grundsteuer Hessen?
Sofern die Wohnfläche von Ihnen neu berechnet werden muss, ist wichtig zu wissen: Zur Wohnfläche gehören Wohnräume, einschließlich Küche, Bad, Flur, Abstellräume (nur Abstellräume im Keller gehören nicht zur Wohnfläche) und auch das häusliche Arbeitszimmer.
Wie viel kostet 1 qm Ackerland in Hessen?
Ackerland: Preise von 70 Cent bis zwei Euro – Günstige Flächen im Upland Erstellt: 02.11.2016, 08:00 Uhr Preise für Ackerflächen im Landkreis leicht gestiegen: Vor allem im Norden, in Kommunen wie Volkmarsen, Diemelstadt und im Speckgürtel von Korbach ist landwirtschaftliche Fläche teuer, im Süden des Kreises gibt es Ackerland für weniger Geld. Foto: Norbert Müller Waldeck-Frankenberg.
- In Waldeck-Frankenberg sind die Preise für Ackerland moderat gestiegen.
- Besonders teuer sind Flächen im Norden des Kreises, mit dem Spitzenreiter in Volkmarsen.
- Deutschlandweit haben sich die Preise für Ackerland in den vergangenen zehn Jahren verdoppelt.
- Für einen Hektar (10 000 Quadratmeter) werden durchschnittlich 19 600 Euro fällig (1,96 Euro pro Quadratmeter), in Hessen sind es im Schnitt 14 326 Euro (1,43 Euro).
(Von Julia Renner und Michaela Pflug)Mehr lesen Sie in der WLZ-Mittwochausgabe. ndwirtschaftliche Flächen im Kreis deutlich unter Hessen-Niveau», sagt Matthias Eckel, Geschäftsführer des Kreisbauernverbandes Frankenberg. Die Preisentwicklung sei je nach Ort und Nachfrage sehr unterschiedlich.
- Wie viel eine Ackerfläche wert ist, hänge von Bodenqualität, Lage, Größe und Zuschnitt ab.
- Eine Rolle bei der Preisentwicklung spielt auch die Erwartung an eine Fläche», sagt Frank Mause, Leiter des Amtes für Bodenmanagement Korbach.
- Önnte aus dem Acker auch Bauland werden, steigt der Preis.
- Im Fall von Volkmarsen spiele dieser Faktor – zusätzlich zu den guten Böden – eine Rolle.
: Ackerland: Preise von 70 Cent bis zwei Euro – Günstige Flächen im Upland
Wie wird der Bodenrichtwert in BW ermittelt?
BORIS-BW ist das Bo den r ichtwert i nformations s ystem in B aden- W ürttemberg. BORIS-BW steht für:
kostenfreie Bodenrichtwertauskunft für interessierte Nutzer (kommerzielle Nutzung ist ausgeschlossen)
das zentrale Informationssystem von der Vermessungsverwaltung für die Gutachterausschüsse in Baden-Württemberg für die freiwillige Bereitstellung ihrer Bodenrichtwerte. Eine Verpflichtung der Gutachterausschüsse, BORIS-BW als Plattform zu nutzen, besteht nicht.
Informationen für Gutachterausschüsse: BORIS-BW Informationsblatt für Gutachterausschüsse Was sind Bodenrichtwerte? Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für Grundstücke innerhalb eines räumlich abgegrenzten Gebietes (Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen, insbesondere nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie dem Grundstückszuschnitt, weitgehend übereinstimmen (vgl.
- § 196 Abs.1 BauGB).
- Die Bodenrichtwerte werden flächendeckend ermittelt, werden auf den Quadratmeter Grundstücksfläche bezogen und zusammen mit den wesentlichen wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmalen eines Bezugsgrundstücks (Bodenrichtwertgrundstück) angegeben sowie in Kartenform dargestellt.
- Für die Bodenrichtwertzonen werden mindestens alle zwei Jahre zum Ende des geraden Kalenderjahres neue Bodenrichtwerte ermittelt (§ 12 Gutachterausschussverordnung BW).
In BORIS-BW finden Sie Bodenrichtwerte ab dem Jahr 2018. Was kann BORIS-BW? Mit BORIS-BW können Bodenrichtwertinformationen in Baden-Württemberg auf dem Hintergrund verschiedener Kartenwerke dargestellt und konkrete Bodenrichtwerte abgerufen werden, soweit diese vom Gutachterausschuss bereitgestellt wurden.
Bodenrichtwerte mit ihren beschreibenden Merkmalen, die von Gutachterausschüssen in Baden-Württemberg nach einen einheitlichen Datenmodell bereitgestellt werden. Die Informationstiefe der beschreibenden Merkmale ist je nach Gutachterausschuss unterschiedlich ausgeprägt. Die Darstellung der Bodenrichtwertzonen ist einheitlich.
Umrechnungskoeffizienten werden, soweit sie verfügbar bzw. für entsprechende Bereiche vorliegen, als beschreibende Merkmale zum Bodenrichtwert ausgegeben.
alle Adressen der Gutachterausschüsse in Baden-Württemberg sowie weiterführende Links
Bei den Bodenrichtwerten können die Werte und die beschreibenden Merkmale durch Klicken in die Bodenrichtwertzone abgerufen werden. Es wird ein modales Fenster geöffnet, das Details zum gewählten Bodenrichtwert enthält. In diesem Fenster kann bei Bedarf ein Ausdruck in Form eines PDF-Dokumentes erzeugt werden. Folgende Funktionen stehen hierfür bereit:
Zoom-Funktion Bildausschnitt (zentrisch) zuweisen, verschieben Hintergrundkarte Such-Funktion Mess-Funktion Layer-Funktion Standort auf der Karte Übersichtskarte
Was kann BORIS-BW nicht?
BORIS-BW liefert keine Bodenwerte für einzelne Grundstücke BORIS-BW liefert keine Verkehrswerte über bebaute oder unbebaute Grundstücke BORIS-BW liefert keine Kaufpreise für konkrete Objekte
Wie wird die neue Grundsteuer in Baden-Württemberg berechnet?
Grundsteuer = Grundsteuerwert (Grundstücksfläche x Bodenrichtwert) x Steuermesszahl x Hebesatz der Kommune.
Wie hoch ist die Grundsteuer in Baden-Württemberg?
Bis einschließlich Stichtag 01. Januar 2024 dient noch der Einheitswert des Grundstücks, des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder der Stückländereien, der vom Finanzamt nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelt und in einem zweiten Schritt mit den im Grundsteuergesetz festgeschriebenen Steuermesszahlen multipliziert wird, als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer.
für land- und forstwirtschaftliche Betriebe: 6 Promille für Einfamilienhäuser: für die ersten 38 346,49 Euro des Einheitswerts 2,6 Promille und 3,5 Promille für den Rest des Einheitswerts für Zweifamilienhäuser: 3,1 Promille für alle übrigen Grundstücke: 3,5 Promille.
Dieser Grundsteuermessbetrag wird im letzten Schritt von der Gemeinde mit einem sogenannten Hebesatz multipliziert. Die Hebesätze kann die Gemeinde selbst festlegen. Die Feststellung bzw. Festsetzung von Einheitswert, Grundsteuermessbetrag und Grundsteuer erfolgt jeweils mit einem eigenen Bescheid.
Wie hoch ist der durchschnittliche Bodenrichtwert in Deutschland?
Karten — Baulandpreise Der dargestellte Baulandpreis gibt die Kosten für einen Quadratmeter Grund und Boden für die Bebauung mit Eigenheimen, das heißt Ein- oder Zweifamilienhäuser, wieder. Der Baulandpreis schwankt regional deutlich. Am höchsten ist er in den Ballungszentren und im äußersten Süden Deutschlands.
Datenbasis: | BBSR-Wohnungsmarktbeobachtung; AK OGA: Immobilienmarktbericht Deutschland 2021 |
Geometrische Grundlage: | VG250 (Kreise), 31.12.2020 © GeoBasis-DE/BKG |
Bearbeitung: | J. Nielsen, A. Schürt, C. Zander (BBSR) |
Der Baulandpreis bezeichnet die Kosten für einen Quadratmeter Grund und Boden, der gemäß den öffentlich-rechtlichen Vorschriften eine Bebauung mit Wohn- oder Geschäftshäusern erlaubt. Die dargestellten Kaufpreisdaten beziehen sich auf Grundstücke für den Bau von Ein- und Zweifamilienhäusern.
Da die Preise auch innerhalb einer Stadt oder eines Landkreises stark durch die Lage und Anbindung variieren, wird hier eine mittlere Wohnlage zugrunde gelegt. Im Jahr 2020 kostete ein Quadratmeter Bauland für ein Eigenheim in einer mittleren Wohnlage in Deutschland im Durchschnitt 165 Euro. Die Baulandpreise unterscheiden sich auch innerhalb der Regionen sehr deutlich.
Die Konditionen für Bauwillige sind daher stark von den regionalen Gegebenheiten abhängig. Die Baulandpreise sind in den Ballungszentren und im äußersten Süden Deutschlands am höchsten. In den sechs teuersten Städten und Landkreisen liegen die durchschnittlichen Baulandpreise zwischen 1.000 und 2.200 Euro pro Quadratmeter.
Der Alpenrand ist ein Beispiel für landschaftlich attraktive Räume in einer guten Lage im weiteren Einzugsgebiet einer prosperierenden Landeshauptstadt. Durchschnittlich werden in den dortigen Landkreisen Quadratmeterpreise in einer Spanne von 350 bis 1.000 Euro erzielt. In weiten Teilen der ostdeutschen Bundesländer existieren sehr geringe Baulandpreise.
Dies betrifft vor allem die Regionen, die fernab von größeren Städten liegen. In den Landkreisen mit den geringsten Preisen belaufen sich die Kosten für Bauland auf Werte zwischen 16 und 25 Euro pro Quadratmeter. Das Umland der wachsenden kreisfreien Städte sowie der touristisch geprägte mecklenburgische Küstenraum erreichen wiederum höhere Baulandpreise.
Bedingt durch die anhaltend hohe Nachfrage nach unbebauten Grundstücken, bei einem gleichzeitigen Angebotsengpass in Wachstumsräumen, sind die Baulandpreise in den Jahren 2015 bis 2020 durchschnittlich um jährlich 8 Prozent gestiegen. In den großen kreisfreien Großstädten mit mehr als 500.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sind die Steigerungen nochmals größer.
Sie betragen im Durchschnitt rund 10 Prozent pro Jahr. Das Umland der Großstädte ist durch Suburbanisierung ebenfalls von hohen Baulandpreisanstiegen betroffen. Mittlerweile erreicht der Preisanstieg auch Orte in größerer Entfernung zu den Zentren.
Datenbasis: | BBSR-Wohnungsmarktbeobachtung; AK OGA: Immobilienmarktbericht Deutschland 2021 |
Geometrische Grundlage: | VG250 (Kreise), 31.12.2020 © GeoBasis-DE/BKG |
Bearbeitung: | J. Nielsen, A. Schürt, C. Zander (BBSR) |
Karten — Baulandpreise
Wie viel kostet 1 qm Grundstück in Deutschland?
Das Wichtigste in Kürze
- In Deutschland kostet ein Grundstück im Durchschnitt 272,87 €/m² (4. Quartal 2022).
- In kleinen Gemeinden liegen die Grundstückspreise durchschnittlich bei 76,42 €/m², in Großstädten bei 1.611,23 €/m².
- Mit 344,39 €/m² ist Bayern das Flächenbundesland mit den höchsten Grundstückspreisen.
- In Sachsen-Anhalt kostet ein Grundstück durchschnittlich 75,42 €/m².
- Für die Ermittlung des Grundstückspreises nutzt man das Vergleichswertverfahren oder die Angaben zum Bodenrichtwert.
Was ist der höchste Bodenrichtwert in Deutschland?
Bodenrichtwerte in Deutschland: So teuer sind Grundstücke in deutschen Städten — Abschließend zeigen wir Ihnen exemplarisch die Bodenrichtwerte in Hamburg aus dem Jahr 2017. Anhand des Beispiels ist das starke Gefälle der Bodenrichtwerte sogar in einer einzigen Stadt deutlich zu erkennen. News und Wissenswertes zu Immobilien-Themen. Mit unserem Newsletter bleiben Sie immer auf dem neuesten Stand. Nach dem Immobilienmarktbericht 2017 liegen zwei verschiedene Auswertungen zum Markt für Wohnimmobilien in Hamburg vor. Erstere bezieht sich auf Grundstücke für Ein- und Zweifamilienhäuser mit einer standardisierten Größe von 600 m². Die zweite Auswertung stellt den Markt für Grundstücke zum Geschosswohnungsbau dar.
- Die Flächen werden als „ortsüblich» betrachtet.
- Stichtag der Bodenrichtwertermittlung war jeweils der 31.12.2016.
- Auf dem Markt für Ein- und Zweifamilienhäuser wurden im Bemessungszeitraum 21.107 Verkäufe durchgeführt.
- Der niedrigste Bodenrichtwert lag bei gerade einmal 35 €/m².
- Napp 250-mal höher lag der höchste Wert mit 8.697 €/m².
Mit einem Multiplikator nur knapp über 33-fach, fällt das Gefälle auf dem Markt für Etagenwohnungsbau deutlich niedriger aus: Der günstigste Bodenrichtwert lag im Kalenderjahr 2016 bei 272 €/m²; der höchste überschritt die 9000 € Marke knapp (9.061 €/m²).
Wie berechne ich die neue Grundsteuer in Baden-Württemberg?
Der Bodenrichtwert beträgt zum 1. Januar 2022 250 Euro pro Quadratmeter. Der neue Hebesatz der Gemeinde G, in der sich das Grundstück befindet, soll für die neue Grundsteuer bei 350 Prozent liegen. S müsste somit für ihr Einfamilienhaus 318,50 Euro Grundsteuer pro Jahr bezahlen (in der Regel in vier gleichen Beträgen).
Wie hoch ist die Grundsteuer in Baden-Württemberg?
Bis einschließlich Stichtag 01. Januar 2024 dient noch der Einheitswert des Grundstücks, des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder der Stückländereien, der vom Finanzamt nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelt und in einem zweiten Schritt mit den im Grundsteuergesetz festgeschriebenen Steuermesszahlen multipliziert wird, als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer.
für land- und forstwirtschaftliche Betriebe: 6 Promille für Einfamilienhäuser: für die ersten 38 346,49 Euro des Einheitswerts 2,6 Promille und 3,5 Promille für den Rest des Einheitswerts für Zweifamilienhäuser: 3,1 Promille für alle übrigen Grundstücke: 3,5 Promille.
Dieser Grundsteuermessbetrag wird im letzten Schritt von der Gemeinde mit einem sogenannten Hebesatz multipliziert. Die Hebesätze kann die Gemeinde selbst festlegen. Die Feststellung bzw. Festsetzung von Einheitswert, Grundsteuermessbetrag und Grundsteuer erfolgt jeweils mit einem eigenen Bescheid.
Wo finde ich die Ertragsmesszahl Baden-Württemberg?
Zuordnung von gemischtgenutzten Flächen, die nicht eindeutig zuordenbar sind — Gibt es noch eine verbleibende Fläche, die Sie nach der Verkehrsauffassung nicht eindeutig dem Grundvermögen und dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuordnen können, weil sie sowohl privat als auch betrieblich genutzt wird, rechnen Sie diese anteilig hinzu.
Das Verhältnis ergibt sich hilfsweise aus der überbauten Fläche des Wohnteils zur überbauten Fläche sämtlicher Gebäude. Beispiel : Die Hofstelle (1.820 m²) eines Landwirts umfasst die Wohnung des Landwirts (überbaute Fläche 120 m²), einen Garten (300 m²) und zwei Stellplätze (40 m²), die jeweils der Wohnung zugeordnet werden können, sowie ein Bürogebäude (überbaute Fläche 60 m²), ein Wirtschaftsgebäude (überbaute Fläche 300 m²) und eine Restfläche, die privat und land- und forstwirtschaftlich genutzt wird, von 1.000 m².
Insgesamt ergibt sich daraus eine überbaute Fläche von 480 m² (Wohnhaus, Büro und Wirtschaftsgebäude). Die restliche Fläche (1.000 m²) kann den einzelnen Gebäuden unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nicht konkret zugeordnet werden. Daher muss sie anteilig auf die Nutzungen verteilt werden: Für den Wohnteil sind 120m² überbaute Fläche durch 480m² insgesamt überbaute Fläche zu teilen.
Multipliziert mit der Restfläche von 1000m² ergeben sich 250m² anteilige Restfläche, die noch dem Wohnteil zuzurechnen ist. Insgesamt umfasst der Wohnteil in diesem Beispiel die überbaute Fläche der Wohnung des Landwirts mit 120 m², die zugeordnete unbebaute Restfläche von 250 m², der private Garten mit 300 m² sowie die Stellplätze mit 40 m².
Hieraus ergibt sich eine dem Grundvermögen zuzurechnende Gesamtfläche von 710 m². Die Abgrenzung der unter abfragbaren Bodenrichtwertzonen für den Außenbereich durch die Gutachterausschüsse (GAA), kann nur in Ausnahmefällen für die Aufteilung verwendet werden.
- Hier wurde in der Regel, auch bei klar abgegrenzten Bodenrichtwertzonen keine Unterscheidung zwischen der Wohnnutzung durch den Eigentümer und der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gemacht.
- Entscheidend bei der Aufteilung der Flächen in Grundvermögen (Wohnteil) und land- und forstwirtschaftliches Vermögen ist ihre tatsächliche Nutzung.
Die Fläche, die dem Wohnteil zuzurechnen ist, muss keine zusammenhängende Fläche sein, wenn z.B. die betrieblich genutzte Hoffläche die privat genutzten Flächen durchschneidet. Nein, wenn ein Flurstück bisher im Grundvermögen bewertet und keine Nutzungsänderung erfolgt ist, bleibt es im Grundvermögen.
- Dies gilt auch, wenn das Flurstück teilweise oder vollständig in einer land- und forstwirtschaftlichen Bodenrichtwertzone liegt.
- Die Voraussetzung für eine Bewertung im Grundvermögen bleiben in der Regel bestehen.
- Bei großen Flurstücken am Ortsrand kann es vorkommen, dass das Flurstück in 2 verschiedenen Bodenrichtwertzonen liegt.
Ein Teil des Flurstücks hat den Bodenrichtwert für Wohnbaufläche und der andere Teil den Bodenrichtwert für Grünland. Diese Flurstücke wurden und werden in der Regel nicht land- und forstwirtschaftlich, sondern privat genutzt. Deshalb zählt das ganze Flurstück zum Grundvermögen.
- Bei der Erklärung muss dann für den einen Teil der Bodenrichtwert für Wohnbaufläche und für den anderen Teil der Bodenrichtwert für landwirtschaftliche Fläche angegeben werden.
- Die jeweiligen Teilflächen sind für das Flurstück unter „Bodenrichtwerte Grundvermögen» angegeben.
- Ein vorhandener landwirtschaftlicher Bodenrichtwert bedeutet nicht automatisch, dass die Fläche einer landwirtschaftlichen Nutzung und Bewertung zuzuordnen ist.
In diesem Fall wird auch keine Ertragsmesszahl benötigt. Diese wäre nur dann notwendig, wenn das Flurstück im land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zu bewerten ist. Bei großen Flurstücken am Ortsrand kann es vorkommen, dass für ein Flurstück zwei oder mehrere verschiedene Bodenrichtwertzonen gleichzeitig angegeben sind.
Beispielsweise ein Bodenrichtwert für Wohnbaufläche und ein Bodenrichtwert für Grünland. Diese Flurstücke wurden und werden in der Regel nicht land- und forstwirtschaftlich, sondern privat genutzt. Deshalb zählt das ganze Flurstück zum Grundvermögen. Hier gibt es keine Aufteilung bei den Bodenrichtwertzonen.
Demnach ist der Richtwert für Grundvermögen (Wohnbaufläche) zu nehmen, da das Grundstück im Grundvermögen zu bewerten ist. Eine Aufteilung kann dann nur über ein Gutachten gemäß § 38 Absatz4 LGrStG nachgewiesen werden. Die Flurstücknummer kann in Zähler und Nenner aufgeteilt sein, die üblicherweise durch einen Schrägstrich getrennt sind (z.B.123/5).
- Der Flurstückszähler (123) wird auch Flurstücksnummer genannt und der Flurstücksnenner Flurstücksunternummer (5).
- Die Flurstücksnummer finden Sie im Infoschreiben, Ihrem Kaufvertrag oder dem Grundbuchblatt.
- Die Flurstücksnummer/Flurstücksunternummer bzw.
- Flurstückszähler/Flurstücksnenner wird auch manchmal Flurstückskennzeichen genannt.
Bei Gemarkungen mit Flurbereinigungen, in denen die vorläufige Besitzeinweisung bereits erfolgt ist oder die Flurbereinigung schon rechtskräftig ist, werden die neuen Flurstücke weder in BORIS (Grundsteuer B) noch im „Geoportal land- und forstwirtschaftlich genutzte Flurstücke für Zwecke der Grundsteuer» (Grundsteuer A) angezeigt.
- Warum? Es ist technisch nur möglich, die alten Flurstücksbestände anzuzeigen.
- Solange die Übernahme der neuen Flurstücke, auch bei abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahren, in das Grundbuch und in das Liegenschaftskataster noch nicht stattgefunden hat, können auch keine neuen Flurstücke grafisch dargestellt werden.
Folglich werden die neuen Flurstücksbestände auch bei zum Teil bereits rechtskräftig gewordener Flurbereinigungen weder in den unter abfragbaren Bodenrichtwertzonen noch im Geoportal land- und forstwirtschaftliche genutzte Flurstücke für Zwecke der Grundsteuer angezeigt.
Es ist technisch nur möglich, die alten Flurstücksbestände anzuzeigen. Solange die neuen Flurstücke, auch bei abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahren, noch nicht in das Grundbuch und in das Liegenschaftskataster übernommen wurden, können auch keine neuen Flurstücke grafisch dargestellt werden. Folglich werden die neuen Flurstücksbestände — auch bei zum Teil bereits rechtskräftig gewordener Flurbereinigungen — weder in noch im angezeigt.
Bewertet wird bei der Feststellung des Grundbesitzes für die neue Grundsteuer die wirtschaftliche Einheit am 1. Januar 2022. Für den Fall, dass sich Flächen am Bewertungsstichtag noch nicht im zivilrechtlichen Eigentum des Steuerpflichtigen befinden, genügt für eine Zurechnung an den Steuerpflichtigen das wirtschaftliche Eigentum an diesen Flächen (§ 39 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 der Abgabenordnung).
- Wirtschaftliches Eigentum liegt vor, wenn Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahren auf den Steuerpflichtigen übergegangen sind.
- Dies ist bei Flächen in Flurbereinigungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) der Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums im Rahmen der vorläufigen Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG.
Wenn die vorläufige Besitzeinweisung noch nicht erfolgt ist, erklären Sie Ihre bisherigen Flurstücke. Sie finden die Ertragsmesszahl Ihrer bisherigen Flurstücke im, Sie müssen Ihre Flurstücke im Geoportal suchen und aufrufen. Dort wird Ihnen abhängig von der dargestellten Klassifizierung (z.B.
- Ackerland, Grünland) oder tatsächlichen Nutzung (z.B.
- Ackerland) des Flurstücks die Ertragsmesszahl angezeigt.
- Wenn die vorläufige Besitzeinweisung bereits erfolgt ist, müssen Sie die benötigte Ertragsmesszahl (nur bei landwirtschaftlicher Nutzung, Saatzucht und Kurzumtriebsplantagen erforderlich) Ihrer neu zugeteilten Flurstücke selbst berechnen.
Dies erfolgt mit Hilfe der durchschnittlichen EMZ der Gemarkung in der das Flurstück liegt und der Flächen Ihrer neu zugeteilten Flurstücke. Die Berechnung der Ertragsmesszahl eines neu zugeteilten Flurstücks ist wie folgt: Fläche des Flurstücks in m² multipliziert mit der durchschnittlichen Ertragsmesszahl der Gemarkung geteilt durch 100.
- Dies ergibt die Ertragsmesszahl ihres neu zugeteilten Flurstücks.
- Durch Nutzungsänderungen oder aus technischen Gründen kann es vorkommen, dass die Daten im „Geoportal land- und forstwirtschaftlich genutzte Flurstücke für Zwecke der Grundsteuer» nicht aktuell sind oder von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen.
Folglich können die Daten aus dem Geoportal nicht immer eins zu eins bei der Erklärung für die Grundsteuererklärung übernommen werden. Möglicherweise unterscheidet sich daher die reale Nutzung Ihres Flurstücks zum Feststellungszeitpunkt von der im Geoportal angegebenen Nutzung.
- Maßgebend ist die real vorhandene Nutzung.
- Bei der Art der Nutzung müssen Sie in der Erklärung für die Grundsteuererklärung die real vorhandene Nutzung aus der Liste der möglichen Nutzungen auswählen.
- Es ist zu beachten, dass die Klassifizierungen immer nur als Indiz zur Einordnung des Grundbesitzes in eine der 34 Nutzungsarten dienen.
Die Zuordnung zu den einzelnen Nutzungen ist in jedem Fall zu prüfen. Weitere Hinweise dazu sind in den Fallbeispielen unter „». Die Nutzung „1 Landwirtschaftliche Nutzung» in Ihrer Grundsteuererklärung hat in der Regel eine der nachfolgenden Klassifizierungen: Acker, Acker-Grünland, Grünland, Grünland-Acker, Hutung, Streu, Wiese oder Hack mit der jeweiligen Ertragsmesszahl, die angegeben werden muss.
- Werden für ein Flurstück mit landwirtschaftlicher Nutzung gleichzeitig mehrere der genannten Klassifizierungen (z.B.
- Teilflächen Acker und Grünland) im Geoportal aufgelistet, geben Sie die Summen der Teilflächengrößen in m² sowie die Summe der EMZ dieser Teilflächen in der Erklärung an.
- Die Nutzung „2 Forstwirtschaftliche Nutzung» hat in der Regel die Klassifizierung Holzung.
Gehölzflächen (einzelne Baumgruppen, Baumreihen oder Hecken in der Flur oder bebautem Gebiet), die weder einer landwirtschaftlichen, noch einer forstwirtschaftlichen Nutzung zuzuordnen sind und eine geringe Ertragsfähigkeit haben können Sie in der Regel der Nutzung „25 Geringstland» zuordnen.
- Flächen in der Kernzone des Nationalparks Schwarzwald haben in der Regel die Nutzung „3 Bewirtschaftungsbeschränkung Forstwirtschaft».
- Für diese Nutzung gibt es keine Ertragsmesszahlen, deswegen ist keine Eintragung bei „Ertragsmesszahl» in Ihrer Grundsteuererklärung notwendig.
- Die Nutzung „4 weinbauliche Nutzung» hat in der Regel die Klassifizierung Weingarten.
Für diese Nutzung gibt es keine Ertragsmesszahlen, deswegen ist keine Eintragung bei „Ertragsmesszahl» in Ihrer Grundsteuererklärung notwendig. Nicht mehr bewirtschaftete Weinbauflächen, die im derzeitigen Zustand nicht mehr genutzt werden können, weil sie z.B.
- Verwildert sind, können Sie in der Regel der Nutzung „25 Geringstland» zuordnen.
- Dies gilt nicht für vorübergehend nicht bestockte Weinbauflächen.
- Die Nutzungen „5 Gemüsebau-Freiland», „7 Blumen-und Zierpflanzenbau Freiland» und „11 Baumschule -Freiland» haben in der Regel eine der nachfolgenden Klassifizierungen: Acker, Acker-Grünland oder Gartenland.
Für diese Nutzungen ist keine Eintragung bei „Ertragsmesszahl» in Ihrer Grundsteuererklärung notwendig. Die Nutzungen „6 Gemüsebau unter Glas und Kunststoffen», „8 Blumen – und Zierpflanzenbau unter Glas und Kunststoffen», „10 Obstbau und Glas und Kunststoffen» und „12 Baumschulen – unter Glas und Kunststoffen» haben in der Regel eine der nachfolgenden Klassifizierungen: Acker, Acker-Grünland, Gartenland und Anbaufläche unter Glas.
- Für diese Nutzungen ist keine Eintragung bei „Ertragsmesszahl» in Ihrer Grundsteuererklärung notwendig.
- Die Nutzung „9 Obstbau Freiland» hat in der Regel eine der nachfolgenden Klassifizierungen: Obstplantage, Acker, Acker-Grünland, Grünland oder Grünland-Acker.
- Für diese Nutzung ist keine Eintragung bei „Ertragsmesszahl» in Ihrer Grundsteuererklärung notwendig.
Die Nutzung „13 Kleingarten –und Dauerkleingartenland» hat in der Regel eine der nachfolgenden Klassifizierungen: Kleingarten, Acker oder Acker-Grünland. Für diese Nutzung gibt es keine Ertragsmesszahlen, deswegen ist keine Eintragung bei „Ertragsmesszahl» in Ihrer Grundsteuererklärung notwendig.
Für die Nutzung „14 Gartenlauben größer 30 m²» existiert keine Klassifizierung. Hier sind die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Für diese Nutzung gibt es keine Ertragsmesszahlen, deswegen ist keine Eintragung bei „Ertragsmesszahl» in Ihrer Grundsteuererklärung notwendig. Die Nutzung „15 Hopfen» hat in der Regel eine der nachfolgenden Klassifizierungen: Hopfen, Acker oder Acker-Grünland.
Für diese Nutzung ist keine Eintragung bei „Ertragsmesszahl» in Ihrer Grundsteuererklärung notwendig. Die Nutzung „16 Spargel» hat in der Regel eine der nachfolgenden Klassifizierungen: Spargel, Acker oder Acker-Grünland. Für diese Nutzung ist keine Eintragung bei „Ertragsmesszahl» in Ihrer Grundsteuererklärung notwendig.
Die Nutzungen „17 Wasserflächen ohne oder mit geringer Nutzung (Fischertrag kleiner 1 kg/Ar)», „18 Wasserflächen bei stehenden Gewässern (Fischertrag zwischen 1 kg/Ar und 4 kg/Ar)», „19 Wasserflächen bei stehenden Gewässern (Fischertrag größer 4 kg/Ar)»oder „20 Wasserflächen bei fließendem Gewässer mit Fischertrag» haben in der Regel die Klassifizierung Teichwirtschaft.
Für diese Nutzung gibt es keine Ertragsmesszahlen, deswegen ist keine Eintragung bei „Ertragsmesszahl» in Ihrer Grundsteuererklärung notwendig. Die Nutzung „21 Saatzucht» hat in der Regel eine der nachfolgenden Klassifizierungen: Saatzucht, Acker oder Acker-Grünland mit der jeweiligen Ertragsmesszahl.
- Diese müssen Sie in diesem Fall auch angeben.
- Die Nutzung „22 Weihnachtsbaumkulturen» hat in der Regel eine der nachfolgenden Klassifizierungen: Weihnachtsbaumkultur, Acker oder Acker-Grünland.
- Für diese Nutzung ist keine Eintragung bei „Ertragsmesszahl» in Ihrer Grundsteuererklärung notwendig.
- Die Nutzung „23 Kurzumtriebsplantagen» hat in der Regel eine der nachfolgenden Klassifizierungen: Acker, Acker-Grünland, Grünland oder Grünland-Acker mit den jeweiligen Ertragsmesszahlen.
Diese müssen Sie in diesem Fall auch angeben. Die Nutzung „24 Abbauland» hat in der Regel die Klassifizierung Abbauland der Land- und Forstwirtschaft. Für diese Nutzung gibt es keine Ertragsmesszahlen, deswegen ist keine Eintragung bei „Ertragsmesszahl» in Ihrer Grundsteuererklärung notwendig.
- Die Nutzung „25 Geringstland» hat in der Regel die Klassifizierung Geringstland.
- Für diese Nutzung gibt es keine Ertragsmesszahlen, deswegen ist keine Eintragung bei „Ertragsmesszahl» in Ihrer Grundsteuererklärung notwendig.
- Die Nutzung „26 Unland» hat in der Regel die Klassifizierung Unland.
- Für diese Nutzung gibt es keine Ertragsmesszahlen, deswegen ist keine Eintragung bei „Ertragsmesszahl» in Ihrer Grundsteuererklärung notwendig.
Für die Nutzung „27 Windenergie» existiert noch keine Klassifizierung. Hier ist die Fläche einzutragen, die der Windenergieanlage dient. Für diese Nutzung gibt es keine Ertragsmesszahlen, deswegen ist keine Eintragung bei „Ertragsmesszahl» in Ihrer Grundsteuererklärung notwendig.
Die Nutzung „28 Hofstelle», sowie gegebenenfalls die Nutzungen „29 Wirtschaftsgebäude der Fass- und Flaschenweinerzeugung», „30 Wirtschaftsgebäude der Imkerei», „31 Wirtschaftsgebäude der Wanderschäferei», „32 Wirtschaftsgebäude des Pilzanbaus», „33 Wirtschaftsgebäude der Produktion von Nützlingen» oder „34 Wirtschaftsgebäude sonstiger Nebenbetriebe» haben in der Regel die Klassifizierung Nebenfläche des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft.
Für diese Nutzung gibt es keine Ertragsmesszahlen, deswegen ist keine Eintragung bei „Ertragsmesszahl» in Ihrer Grundsteuererklärung notwendig. Bei diesen Nutzungen ist die „Bruttogrundfläche» einzutragen. Es gibt Fälle, in denen die Klassifizierung oder tatsächliche Nutzung im „Geoportal land- und forstwirtschaftlich genutzte Flurstücke für Zwecke der Grundsteuer» nicht mit den realen Verhältnissen übereinstimmt.
Folglich können die Daten aus dem Geoportal nicht immer eins zu eins für die Grundsteuererklärung übernommen werden. Für die Nutzung „1 Landwirtschaftliche Nutzung» ist es unerheblich, ob Ihr Flurstück als Acker klassifiziert oder die tatsächliche Nutzung Ackerland ausgewiesen ist, aber z.B. Ihr Flurstück als Grünland oder Streuobstwiese genutzt wird.
Weitere Beispielsfälle wären: Ein Flurstück wird als Grünland oder Acker im Geoportal klassifiziert und als Obstplantage oder als Baumschule genutzt. Dann müssen Sie es, abweichend zur Anzeige im Geoportal, als „9 Obstbau — Freiland» bzw. als „11 Baumschulen — Freiland» erklären.
Ein Flurstück wird mit der tatsächlichen Nutzung Grünland oder Ackerland im Geoportal ausgewiesen. Auf dem Flurstück werden allerdings Blumen – und Zierpflanzen im Freiland angebaut. Dann müssen Sie es, abweichend zur Anzeige im Geoportal, als Nutzung „6 Blumen- und Zierpflanzenbau – Freiland» erklären.
Die Ertragsmesszahl (EMZ) drückt die natürliche Ertragsfähigkeit einer bodengeschätzten Fläche aus. Sie ergibt sich aus der Multiplikation der Ackerzahl bzw. der Grünlandzahl mit der Fläche in Ar. Bei der Bodenschätzung wird vor allem die natürliche landwirtschaftliche Ertragsfähigkeit festgestellt.
- Für eine Fläche wird dabei die Bodenzahl bzw.
- Die Grünlandgrundzahl, die das Verhältnis zum Besten in Deutschland vorkommenden Boden (= 100) ausdrückt, ermittelt.
- Im Ackerschätzungsrahmen werden die Bodenzahlen als Wertzahl (7 bis 100) aus den Merkmalen Bodenart, Entstehungsart und Zustandsstufe abgeleitet.
Im Grünlandschätzungsrahmen wird die Grünlandgrundzahl aus drei Zustandsstufen (Bodenstufen), drei Klimastufen und fünf verschiedene Wasserverhältnisse abgeleitet. Durch die Berücksichtigung von Geländegestaltung und Klima werden anschließend die Ackerzahl bzw.
- Grünlandzahl ermittelt.
- Beispiel: Ihr Flurstück ist 1000 m² groß, dies entspricht 10 Ar und hat die Bodenschätzung L 3 V 65/63.
- Die Ertragsmesszahl berechnet sich nun folgendermaßen:10 Ar x 63 = 630.
- Im „Geoportal land- und forstwirtschaftlich genutzte Flurstücke für Zwecke der Grundsteuer» wird dann die EMZ 630 ausgewiesen.
Wenn sich auf Ihrem Flurstück mehrere Nutzungen befinden, müssen Sie unterscheiden, zu welcher „Art der Nutzung» diese Nutzungen gehören. Beachten Sie, dass nur bei den Teilflächen, der Nutzung „1 Landwirtschaftliche Nutzung», „21 Saatzucht» oder „23 Kurzumtriebsplantagen» eine Ertragsmesszahl eingetragen werden muss.
- Da jedoch auch andere Nutzungen bodengeschätzt sind, kann es vorkommen, dass für die gesamte Fläche eine Ertragsmesszahl ausgewiesen ist.
- In diesem Fall rechnen Sie bitte die Ertragsmesszahl für die Teilfläche der landwirtschaftlichen Nutzung (oder der Saatzucht oder der Kurzumtriebsplantagen) folgendermaßen aus.
Sie multiplizieren die Ertragsmesszahl der Gesamtfläche mit der Teilflächengröße in m², die eine Ertragsmesszahl benötigt. Danach teilen Sie das Ergebnis durch die Gesamtfläche des Flurstücks. Dadurch erhalten Sie die Ertragsmesszahl für die Teilfläche.
- Ertragsmesszahl der gesamten Fläche
- x
- Teilfläche in m²/ Gesamtfläche des Flurstücks in m² =
- Ertragsmesszahl der Teilfläche
- und geben bei den Nutzungen der restlichen Teilflächen keine Ertragsmesszahl an.
- Beispiel:
Herr Steuer besitzt ein Flurstück mit einem Hektar (= 10000 m²). Im Geoportal wird bei dem Flurstück die Klassifizierung Hopfen und die Ertragsmesszahl 6666 für das gesamte Flurstück angegeben. Wenn das gesamte Flurstück noch dem Hopfenanbau dient, muss Hopfen bei der „Art der Nutzung» erklärt werden und ein Hektar muss bei „Fläche der Nutzung» angegeben werden.
- Bei der Ertragsmesszahl ist nichts einzutragen.
- Wenn Herr Steuer allerdings seit Jahren nur noch die Hälfte des Flurstücks für den Hopfenanbau nutzt und die anderen Hälfte der Fläche dient dem Ackerbau, muss er zum einen den Hopfen bei der „Art der Nutzung» mit 5000 m² bei „Fläche der Nutzung» eintragen und die landwirtschaftliche Nutzung bei der „Art der Nutzung» mit 5000 m² bei „Fläche der Nutzung» und die Ertragsmesszahl von 3333 in dem dafür vorgesehenen Feld angeben.
(Rechengang: 6666 x 5000 m²/10000 m² = 3333). Häufig gibt es relativ große Flurstücke, die neben der landwirtschaftlichen Nutzung (Acker, Acker-Grünland, Grünland, Grünland-Acker, Hutung, Streu, Wiese und Hack) evtl. noch eine forstwirtschaftliche Nutzung (Holzung) und die Hofstelle umfassen.
- Bei der Klassifizierung müsste die Hofstelle als „Nebenfläche des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft» und bei der tatsächlichen Nutzung als „Gebäude — und Freifläche Land — und Forstwirtschaft» angezeigt werden.
- Ist dies nicht der Fall, erhalten Sie die Fläche der Art der Nutzung „28 Hofstelle», indem Sie von der Flurstücksfläche die Flächen der anderen Nutzung und die privat genutzten Flächen abziehen.
Beispiel: Herr Steuer hat ein Flurstück mit 110.000 m², davon sind 3.700 m² als Grünland klassifiziert, 17.000 m² als Grünland-Acker, 79.000 m² als Holzung und 9.000 m² als Hutung. Eine Klassifizierung „Nebenfläche des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft» wird nicht ausgewiesen.
Die Fläche der Hofstelle erhält Herr Steuer nun, in dem er die ausgewiesenen Klassifizierungen von der Gesamtfläche des Flurstücks abzieht: 110.000 m² — 3.700 m² — 17.000 m² — 79.000 m² — 9.000 m²= 1.300 m². Für den Wohnteil hat Herr Steuer bereits eine Fläche von 400 m² im Grundvermögen erklärt. Um die Fläche der Art der Nutzung „28 Hofstelle» zu ermitteln, muss er die 400 m² von den 1.300 m² abziehen.
Somit verbleiben 900 m², die als Nutzung „28 Hofstelle» in der Grundsteuererklärung in der Anlage Land- und Forstwirtschaft einzutragen sind. Das Finanzamt ordnet die Flurstücke einer wirtschaftlichen Einheit zu und vergibt für jede dieser Einheiten ein Aktenzeichen.
Sie müssen für jede wirtschaftliche Einheit unter dem entsprechenden Aktenzeichen eine Erklärung abgeben. Ihr(e) Aktenzeichen finden Sie auf Ihrem Grundsteuerbescheid der Gemeinde. Die Aktenzeichen und die dazugehörigen Flurstücke sind auch im Informationsschreiben der Finanzverwaltung, das Anfang Januar 2023 versandt wurde, enthalten.
Aktive land- und forstwirtschaftliche Betriebe erfassen in der Regel die Flurstücke aller Gemarkungen und Gemeinden in einer Erklärung unter einem Aktenzeichen. Wenn Sie keinen aktiven land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften, sondern nur einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flurstücke in unterschiedlichen Gemarkungen der Gemeinde besitzen, bilden die Flurstücke in einer Gemarkung in der Regel eine wirtschaftliche Einheit mit dem entsprechenden Aktenzeichen.
Sie müssen für jedes Aktenzeichen jeweils eine separate Erklärung für die Flurstücke in der jeweiligen Gemarkung abgeben. Für „1 Landwirtschaftliche Nutzung», „21 Saatzucht» und „23 Kurzumtriebsplantagen» benötigen Sie eine Ertragsmesszahl. Diese kann in seltenen Fällen aus technischen Gründen im Geoportal nicht angezeigt werden.
In diesem Sonderfall können Sie die Liste der durchschnittlichen Ertragsmesszahlen über die (Frage 1) des Geoportals land- und forstwirtschaftlich genutzte Flurstücke für Zwecke der Grundsteuer selbst abrufen. Sie können die Ertragsmesszahl dann jeweils mit folgender Formel berechnen: Fläche des Flurstücks in m² multipliziert mit der durchschnittlichen Ertragsmesszahl der Gemarkung geteilt durch 100.
- Fläche des Flurstücks in m²
- x
- durchschnittliche Ertragsmesszahl der Gemarkung / 100
- =
- Ertragsmesszahl des Flurstücks
Zu der landwirtschaftlichen Nutzung zählen alle Flächen, die als Acker und Grünland genutzt werden. Brachliegende (verwilderte) Acker- und Grünlandflächen, die bodengeschätzt sind, zählen ebenfalls zur landwirtschaftlichen Nutzung. Sie sind deshalb als „1 Landwirtschaftliche Nutzung» zu erklären.
Vorübergehend nicht bestockten Flächen sind als „4 Weinbauliche Nutzung» zu erklären. Nicht mehr bewirtschaftete Weinbauflächen, die im derzeitigen Zustand nicht mehr genutzt werden können, weil sie z.B. verwildert sind, können Sie in der Regel als Nutzung „25 Geringstland» erklären. Mittlerweile als Streuobstwiese, Grünland oder Acker genutzte ehemalige Weinbauflächen, sind als „1 Landwirtschaftliche Nutzung» zu erklären.
(Bei fehlender Ertragsmesszahl siehe: „Was muss ich machen, wenn ich in meiner Grundsteuererklärung eine Ertragsmesszahl benötige, aber im Geoportal land- und forstwirtschaftlich genutzte Flurstücke für Zwecke der Grundsteuer keine ausgewiesen ist?») Wenn Sie innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt haben, wird dieser von den Finanzämtern baldmöglichst bearbeitet.
- Die Finanzämter versenden grundsätzlich keine Eingangsbestätigung. Wenn Sie den Einspruch über ELSTER abgeben, erhalten Sie jedoch ein Übermittlungsprotokoll.
- Selbst wenn Sie Einspruch eingelegt haben, sind Sie ab 2025 verpflichtet, die von der Kommune festgelegte Grundsteuer zu zahlen. Dazu erhalten Sie von Ihrer Kommune voraussichtlich gegen Ende 2024 einen Grundsteuerbescheid. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Bitte erklären Sie Ihr Flurstück mit seiner aktuell vorhandenen Nutzung. Dies gilt auch, wenn ihr Flurstück in einem Schutzgebiet nach dem Bundesnaturschutzgesetz liegt. In der Regel ist auf diesen Flächen ein gewisses Maß einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit möglich, beispielsweise mähen oder Beweidung.
- Diese Flurstücke werden deswegen in der gesetzlichen Klassifizierung je nach Nutzungsmöglichkeit auch als Ackerland oder Grünland bzw.
- In manchen Fällen als Geringstland dargestellt.
- Sie sind überwiegend als „1 landwirtschaftliche Nutzung» oder gegebenenfalls als „25 Geringstland» zu erklären.
- Eine Steuerbefreiung für Schutzgebiete nach dem Bundesnaturschutzgesetz gibt es weder nach dem Grundsteuergesetz, noch nach dem Landesgrundsteuergesetz.
Vielmehr kommt für diese Grundstücke ein Erlass der Grundsteuer gem. § 56 Absatz1 LGrStG in Frage. Demnach kann die Grundsteuer für Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für den Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt und wenn die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen, erlassen werden.
Hierüber hat allerdings die hebeberechtige Gemeinde zu entscheiden. Sie müssen somit trotzdem eine Grundsteuererklärung abgeben Grundsätzlich gehören privat genutzte Gärten in Verbindung mit dem Wohnhaus zum Grundvermögen. Eine Bewertung eines Gartenflurstücks im land- und forstwirtschaftlichen Vermögen erkennen Sie an Ihrem Aktenzeichen.
Wenn Ihr Aktenzeichen an der sechsten Stelle eine „7″ hat, ist dies ein Aktenzeichen der Grundsteuer A. Grundsätzlich gilt: Wenn Sie bzw. bei Gemeinschaftseigentum eine Miteigentümerin oder Miteigentümer kein Informationsschreiben zur Grundsteuer A bekommen haben, handelt es sich bei Ihrem Garten um Grundvermögen in Verbindung mit dem Wohnhaus.
Weitere Informationen hierzu finden Sie bei der Frage „Was muss ich machen, wenn ich in meiner Grundsteuererklärung eine Ertragsmesszahl (nur bei den Nutzungen „1 Landwirtschaftliche Nutzung», „21 Saatzucht» und „23 Kurzumtriebsplantagen») benötige, aber im Geoportal land- und forstwirtschaftlich genutzte Flurstücke für Zwecke der Grundsteuer keine ausgewiesen ist?».
Kleingartenland gehört nur dann zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn die Anlage die Voraussetzung für Kleingartenland oder Dauerkleingartenland im Sinne des erfüllt. Dies sind Kleingartenanlagen mit entsprechenden Gemeinschaftsanlagen. Einzelne private Gartenflächen, vor allem in Verbindung mit dem Wohnhaus, oder auch Gartenflächen, die laut Bebauungsplan jederzeit bebaubar sind, zählen in der Regel nicht zum Kleingarten bzw.
- Dauerkleingartenland.
- Wenn der Weg der Bewirtschaftung einer bestimmten Nutzung dient, ist er wie diese Nutzung zu erklären.
- Ein Forstweg wird als forstwirtschaftliche Nutzung erklärt.
- Dient der Weg dazu, landwirtschaftliche Flächen (Acker, Grünland) zu bewirtschaften, ist er als „1 landwirtschaftliche Nutzung» mit Ertragsmesszahl (EMZ) zu erklären.
In der Regel ist dieser Weg nicht bodengeschätzt.
- Die Ertragsmesszahl für den Weg muss daher mit folgender Formel berechnet werden:
- Durchschnittliche EMZ des angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flurstücks x Fläche des Wegflurstücks in m² / 100 = EMZ des Wegflurstücks.
- Die durchschnittliche Ertragsmesszahl des angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flurstücks können Sie folgendermaßen ermitteln:
- Summe EMZ des angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flurstücks * 100 / Summe bodengeschätzte Fläche des angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flurstücks in m² = durchschnittliche EMZ des benachbarten Flurstücks.
Pressemitteilungen zur Grundsteuer
Wer seine Grundsteuererklärung für die Grundsteuer B noch nicht abgegeben hat, bekommt ab Mitte Juni 2023 ein Erinnerungsschreiben des Finanzamts zugesandt. In den Schreiben ist ein erneuter Abgabetermin genannt, dann endet die Kulanzzeit. Die offizielle Frist für die Grundsteuer B ist zu Ende. In Baden-Württemberg sind 68 Prozent der Erklärungen bei den Finanzämtern abgegeben worden. Am 31. Januar 2023 endet die Abgabefrist der Grundsteuererklärung. Bislang sind landesweit rund 61 Prozent der Erklärungen zur Grundsteuer B eingegangen. Am 31. Januar 2023 endet die Verlängerung des Abgabetermins für die Grundsteuererklärung. Bis dahin müssen Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken ihre Erklärung beim Finanzamt eingereicht haben. Das haben die Finanzminister der Länder entschieden. Statt wie geplant zum 31.10.2022, müssen die Erklärungen erst bis zum 31.01.2023 abgegeben werden. Rund 1,5 Millionen Grundsteuererklärungen sind bislang eingegangen. Das sind knapp 27 Prozent der insgesamt abzugebenden Erklärungen. Eine Erinnerung für die Grundsteuer B wird im ersten Quartal 2023 vom Finanzamt versendet. Neben der Schritt-für-Schritt-Gesamtanleitung gibt es nun auch Erläuterungen zu Fallkonstellationen, die im Zusammenhang mit dem Grundvermögen häufig auftreten. Bis zum 31. Oktober 2022 müssen Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken (Grundsteuer B) eine Grundsteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Am Freitag, 1. Juli 2022, ist es soweit: Dann können Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken ihre Grundsteuererklärung abgeben. Bis Ende Oktober 2022 haben sie dafür Zeit. Seit Montag, dem 16. Mai 2022 hat die baden-württembergische Finanzverwaltung mit dem Versand der Informationsschreiben an die privaten Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken begonnen. Die Aktion dauert voraussichtlich bis Ende Juni. Die Grundsteuer wird künftig neu berechnet.
- Das Finanzministerium hat heute eine öffentliche Bekanntmachung herausgegeben.
- Um die Bürgerinnen und Bürger bei der Abgabe der Feststellungserklärung zu unterstützen, stellt die Finanzverwaltung zahlreiche Informationen und Hilfen bereit.
- Immer mehr Steuerpflichtige in Baden-Württemberg geben ihre Einkommensteuererklärung digital ab.
Er sieht unter anderem die Einführung einer Grundsteuer C vor. Damit können Kommunen aus städtebaulichen Gründen ab dem Jahr 2025 einen gesonderten Hebesatz für unbebaute, baureife Grundstücke festlegen. Trotz erschwerter Arbeitsbedingungen durch die Corona-Pandemie hat die baden-württembergische Steuerverwaltung mit rund 4,2 Millionen Einkommensteuererklärungen im Jahr 2020 einen neuen Rekord verbucht.
Das Gesetz, das Steuergestaltungsmodelle beim indirekten Erwerb von Grundstücken möglichst unattraktiv machen soll, tritt zum 1. Juli 2021 in Kraft. Finanzministerin Sitzmann hat den Entwurf des Landesgrundsteuergesetzes ins Parlament eingebracht. Die Landesregierung hat in dieser Woche den Entwurf des Landesgrundsteuergesetzes beschlossen.
Dieser Gesetzentwurf wird nun in den Landtag eingebracht. Finanzministerium und Städtetag nehmen gemeinsam Stellung zur Berichterstattung der Schwäbischen Zeitung vom 19. August 2020. Das Kabinett bringt den Entwurf eines Landesgrundsteuergesetzes auf den Weg.
Baden-Württemberg nutzt die Öffnungsklausel für eine innovative Bodenwertsteuer. Der Bundesrat hat mit der Stimme Baden-Württembergs das Gesetzespaket zur Reform der Grundsteuer verabschiedet. Der Finanzausschuss des Bundesrats hat die für die Reform der Grundsteuer notwendigen Änderungen des Grundgesetzes und des Bewertungs- und Grundsteuergesetzes beschlossen.
Die Finanzministerinnen und Finanzminister von Bund und Ländern haben in Berlin über die Reform der Grundsteuer beraten. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung will die baden-württembergische Landesregierung alles daran setzen, eine schnelle Lösung für eine reformierte Grundsteuer zu erreichen.
Wie viel kostet 1 qm Ackerland in Baden-Württemberg?
Was kostet 1 qm Ackerland in Brandenburg? — Weniger Pachtflächen, jedoch höhere Pachtpreise in Brandenburg 2020 bearbeiteten in Brandenburg insgesamt 5 400 landwirtschaftliche Betriebe eine landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF) von 1 310 400 Hektar. Darunter waren nach Information des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg 872 500 Hektar bzw.66,6 Prozent Pachtflächen.
- Die restliche Fläche verteilte sich auf 422 500 Hektar bzw.32,2 Prozent selbstbewirtschaftete Eigenflächen sowie 15 400 Hektar (1,2 Prozent) Flächen, die den Betrieben unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden.
- In den zurückliegenden Jahren nahmen der Anteil der Pachtfläche tendenziell ab und der Anteil der Eigenfläche zu.
Dieser Trend setzte sich auch 2020 fort. Der Pachtflächenanteil lag 2010 noch bei 73,6 Prozent. Zehn Jahr danach betrug dieser Anteil 66,6 Prozent. Höhere Pachtpreise bei Neuverträgen Im Jahr 2020 betrug das jährliche Pachtentgelt je Hektar LF landesweit durchschnittlich 171 EUR.
- Das entspricht einem Anstieg gegenüber 2010 (98 EUR) um 74 Prozent.
- Je Hektar Ackerland mussten 2020 durchschnittlich 184 EUR gezahlt werden (2010: 105 EUR, +75 Prozent), für Dauergrünland 125 EUR (2010: 71 EUR, +76 Prozent).
- Dies sind in allen drei Kategorien die höchsten durchschnittlichen Pachtpreise, die Brandenburgs Landwirte entrichten müssen.
Pachtverträge, die in den letzten zwei Jahren neu abgeschlossen oder angepasst wurden, zeichneten sich durch deutlich höhere Pachtpreise aus. Hier lag der Durchschnittspreis bei 207 EUR pro Hektar LF. Für das Ackerland ergaben sich hier 220 EUR und für das Dauergrünland 163 EUR.
- Werden die Pachtpreise unter Berücksichtigung der Betriebsgröße betrachtet, sticht die Größenklasse unter 5 Hektar LF besonders heraus.
- In dieser Gruppe befinden sich überwiegend Gartenbau-, Obstbau- und Weinbaubetriebe, die meist nur kleine Flächen bewirtschaften.
- Gerade für solche Betriebe ergibt sich mit 331 EUR je Hektar überdurchschnittlich hohes Pachtentgelt.
Regionale Unterschiede Neben der Betriebsgröße hat auch die Bodenqualität Einfluss auf die Höhe der Pachtpreise. So mussten die höchsten Pachtentgelte vor allem in Regionen wie den Landkreisen Uckermark (266 EUR je Hektar LF) und Märkisch-Oderland (214 EUR je Hektar LF) entrichtet werden, die über vergleichsweise hohe ertragsfähige Böden verfügten.